Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016)

75. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zum 1. und 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks:

?1. Abschnitt
Berufsbezeichnungen
§ 11 Berufsbezeichnungen
2. Abschnitt
Berufsbild und Kompetenzbereich
§ 12 Berufsbild
§ 13 Kompetenzbereich
§ 14 Pflegerische Kernkompetenzen
§ 14a Kompetenz bei Notfällen
§ 15 Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie
§ 15a Weiterverordnung von Medizinprodukten
§ 16 Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam
§ 17 Spezialisierungen
§ 18 Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 19 Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
§ 20 Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 21 Pflege im Operationsbereich
§ 22 Krankenhaushygiene
§ 22a Wundmanagement und Stomaversorgung
§ 22b Hospiz- und Palliativversorgung
§ 22c Psychogeriatrische Pflege
§§ 23 bis 25 Lehraufgaben
§ 26 Führungsaufgaben?

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 32 und 33.

3. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile ?§ 44 ? Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer? durch die Zeile ?§ 44 ? Verkürzte Ausbildung für Pflegeassistenten? ersetzt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile ?§ 65 ? Sonderausbildungen? durch die Zeile ?§ 65 ? Spezialisierungen ? Ausbildung? ersetzt.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile ?§ 65a ? Gleichhaltungsverordnung? durch die Zeile ?§ 65a ? Anerkennung ? Lehr- und Führungsaufgaben? ersetzt.

7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile ?§ 70 ? Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene? die Zeile ?§ 70a ? Spezialisierungen? ersetzt.

8. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 71 und 72.

9. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 6. Abschnitt des 2. Hauptstücks.

10. Im Inhaltsverzeichnis wird die Bezeichnung des 3. Hauptstücks ?Pflegehilfe? durch die Bezeichnung ?Pflegeassistenzberufe? ersetzt.

11. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 83 bis 84:

83 Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz
§ 83a Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz
§ 84 Berufsbezeichnungen?

12. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile ?§ 92 ? Ausbildung in der Pflegehilfe? durch die Zeile ?§ 92 ... Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen? ersetzt.

13. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 93, 98, 99, 101 und 102.

14. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 95 bis 97:

95 Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 96 Lehrgänge für Pflegeassistenz
§ 97 Berufliche Erstausbildung?

15. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile ?§ 103 ? Zeugnis? durch die Zeile ?§ 103 ? Zeugnis und Diplom? ersetzt.

16. § 1 lautet:

?§ 1. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:

1. der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. die Pflegefachassistenz und
3. die Pflegeassistenz.?

17. § 3 Abs. 4 Z 9 lautet:

?9. Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,?

18. In § 3a Abs. 1 Z 1, § 87 Abs. 2 und § 94 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort ?Pflegehilfe? durch das Wort ?Pflegeassistenz? ersetzt.

19. Der 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks lautet:

?1. Abschnitt

Berufsbezeichnungen

Berufsbezeichnungen

§ 11. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ?Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger?/?Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin? zu führen.

(2) Personen, die

1. eine Sonderausbildung oder Spezialisierung gemäß §§ 65 bis 72,
2. eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung,
3. eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016,
4. eine Weiterbildung gemäß § 64 oder
5. eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz
erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben oder eine gemäß § 65a oder § 65b gleichgehaltene oder anerkannte Ausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung ?Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege?/?Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege? führen.

(3) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(4) Die Führung

1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
ist verboten.?

20. Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:

?Berufsbild und Kompetenzbereich?

21. Die §§ 12 bis 17 samt Überschriften lauten:

?Berufsbild

§ 12. (1) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.

(2) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.

(3) Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.

(4) Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.

(5) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, organisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.

Kompetenzbereich

§ 13. Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst

1. die pflegerischen Kernkompetenzen (§ 14),
2. Kompetenz bei Notfällen (§ 14a),
3. Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (§ 15),
4. Weiterverordnung von Medizinprodukten (§ 15a),
5. Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (§ 16),
6. Spezialisierungen (§ 17).

Pflegerische Kernkompetenzen

§ 14. (1) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.

(2) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege insbesondere:

1. Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess,
2. Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen,
3. Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens,
4. Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,
5. theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,
6. Beratung zur Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen,
7. Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,
8. Erstellen von Pflegegutachten,
9. Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation,
10. Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3d,
11. Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden,
12. ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,
13. Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,
14. Mitwirkung an fachspezifischen
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