Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung "Psychologin" oder "Psychologe" und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013)

182. Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung ?Psychologin? oder ?Psychologe? und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

  1. Hauptstück

    § 1 Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
    § 2 Sprachliche Gleichbehandlung
    § 3 Regelungsgegenstand
    § 4 Bezeichnung ?Psychologin? oder ?Psychologe?
    § 5 Strafbestimmung
  2. Hauptstück

    1. Abschnitt

    Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie (Gemeinsame Bestimmungen)

    § 6 Geltungsbereich
    § 7 Voraussetzung für die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie sowie in Klinischer Psychologie
    § 8 Grundsätze für den Erwerb fachlicher theoretischer und praktischer Kompetenz in Gesundheitspsychologie und in Klinischer Psychologie
    § 9 Ausbildungseinrichtungen zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz
    § 10 Tätigkeitsschwerpunkte zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz
    § 11 Anrechnung
    § 12 Prüfungen und Abschlusszertifikate

    2. Abschnitt

    Gesundheitspsychologie

    § 13 Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie
    § 14 Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie
    § 15 Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie
    § 16 Voraussetzung für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie
    § 17 Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste)
    § 18 Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen
    § 19 Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen
    § 20 Berufsbezeichnung ?Gesundheitspsychologin? oder ?Gesundheitspsychologe?
    § 21 Erlöschen der Berufsberechtigung

    3. Abschnitt

    Klinische Psychologie

    § 22 Berufsumschreibung der Klinischen Psychologie
    § 23 Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie
    § 24 Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie
    § 25 Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Klinischen Psychologie
    § 26 Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)
    § 27 Antrag zur Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
    § 28 Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen
    § 29 Berufsbezeichnung ?Klinische Psychologin? oder ?Klinischer Psychologe?
    § 30 Erlöschen der Berufsberechtigung

    4. Abschnitt

    Berufspflichten der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen sowie der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen

    § 31 Meldepflichten
    § 32 Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen
    § 33 Fortbildungspflicht
    § 34 Aufklärungspflicht
    § 35 Dokumentationspflicht
    § 36 Auskunftspflicht
    § 37 Verschwiegenheitspflicht
    § 38 Werbebeschränkung und Provisionsverbot
    § 39 Berufshaftpflichtversicherung

    5. Abschnitt

    § 40 Verwaltungszusammenarbeit und Informationspflichten

    6. Abschnitt

    Psychologenbeirat

    § 41 Einrichtung des Psychologenbeirats
    § 42 Aufgaben des Psychologenbeirats
    § 43 Sitzungen des Psychologenbeirats
    § 44 Ausschuss des Psychologenbeirates
    § 45 Geschäftsordnung des Psychologenbeirats

    7. Abschnitt

    § 46 Verordnungsermächtigung

    8. Abschnitt

    § 47 Strafbestimmungen

    9. Abschnitt

    § 48 und § 49 Übergangsbestimmungen
  3. Hauptstück

    § 50 Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen
  4. Hauptstück

    Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

    § 1. (1) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

    1. ?Berufsliste? bezeichnet die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gleichermaßen wie die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen.
    2. ?psychologisch? bezieht sich bei der Ausübung der Gesundheitspsychologie auf gesundheitspsychologische Leistungen und bei der Ausübung der Klinischen Psychologie auf klinisch-psychologische Leistungen.
    3. ?Berufsangehörige? bezeichnet Klinische Psychologinnen und Klinische Psychologen sowie Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen.
    4. ?Fachauszubildende? bezieht sich auf jene Personen, die sich in Ausbildung zur Klinischen Psychologie oder Gesundheitspsychologie befinden.
    5. ?berufsmäßig? bezieht sich auf die regelmäßige, länger andauernde oder immer wiederkehrende Anwendung einer oder mehrerer psychologischer Leistungen zu Erwerbszwecken.
    6. ?Einheit? bezeichnet ein Zeitmaß von 45 Minuten.
    7. ?Stunde? bezeichnet ein Zeitmaß von 60 Minuten.
    8. ?postgraduell? bezeichnet einen Zeitraum nach einem Studienabschluss in Psychologie nach einem fünfjährigen Diplomstudium oder mit einem Gesamtausmaß von 300 ECTS Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System-ECTS gem. Beschluss Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates, ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2000 s. 1)

    (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    Sprachliche Gleichbehandlung

    § 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in einer bestimmten geschlechtsspezifischer Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

    Regelungsgegenstand

    § 3. Dieses Bundesgesetz regelt

    1. die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ?Psychologin? oder ?Psychologe? sowie
    2. die Ausbildung und die Berufsausübungsvoraussetzungen im Bereich der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie, insbesondere
    a) die Berufsausbildung,
    b) die Berufsausübung,
    c) die Berufsbezeichnung und
    d) die Berufspflichten
    3. Umsetzung folgender EU-Richtlinien in österreichisches Recht:
    a) die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45 sowie
    b) die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9.

    Bezeichnung ?Psychologin? oder ?Psychologe?

    § 4. (1) Zur Führung der Bezeichnung,,Psychologin? oder,,Psychologe? ist berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Studium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat.

    (2) Zur Führung der Bezeichnung,,Psychologin? oder ?Psychologe? ist ebenso berechtigt, wer in Österreich

    1. die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften oder
    2. das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der Verordnung über die philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165/1945, mit dem Doktorat der Philosophie
    abgeschlossen hat.

    (3) Zur Führung der Bezeichnung,,Psychologin? oder,,Psychologe? ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines Studiums der Psychologie gemäß Abs. 1, das außerhalb der in Abs. 1 genannten Vertragsparteien erfolgreich absolviert wurde, nachweist.

    (4) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung der Bezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 vorzutäuschen, ist untersagt.

    Strafbestimmung

    § 5. Wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Bezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 3 unbefugt führt oder der Bestimmung des § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

  5. Hauptstück

    1. Abschnitt

    Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie(Gemeinsame Bestimmungen) Geltungsbereich

    § 6. (1) Die Gesundheitspsychologie und die Klinische Psychologie dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

    (2) Die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie umfasst die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz erlernte Anwendung von gesundheitspsychologischen und klinisch-psychologischen Erkenntnissen und Methoden bei der Untersuchung, Behandlung, Auslegung, Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen und ihrer Lebensbedingungen einschließlich der Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation und Evaluation.

    (3) Die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie gemäß Abs. 2 besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

    (4) Durch dieses Bundesgesetz wird der durch das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, durch das Musiktherapiegesetz, BGBl. I Nr. 93/2008, oder durch das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, geregelte Berechtigungsumfang nicht berührt. Ebenso werden durch dieses Bundesgesetz Tätigkeiten von Psychologinnen und Psychologen in jenem Umfang nicht berührt, als für diese Tätigkeiten besondere gesetzliche Regelungen bestehen.

    (5) Auf die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

    (6) Militärpsychologinnen oder Militärpsychologen sind jene Berufsangehörigen, die auf Grundlage eines aufrechten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses im Rahmen des...

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