Bundesgesetz, mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
35. Bundesgesetz, mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes
Das Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:
1. § 33 Abs. 1 erster Satz lautet:
?Die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane beträgt fünf Jahre.?
2. § 50 Abs. 2 erster Satz lautet:
?Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beträgt fünf Jahre; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 1.?
3. § 52 Abs. 5 erster Satz lautet:
?Die Tätigkeitsdauer des Konzernvertretung beträgt fünf Jahre.?
4. § 68 Abs. 1 lautet:
?§ 68. (1) Jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.?
5. Dem § 81 wird folgender Abs. 14 angefügt:
?(14) Die §§ 33 Abs. 1 erster Satz, 50 Abs. 2 erster Satz, 52 Abs. 5 erster Satz und 68 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Personalvertretungsorgane, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.?
Artikel 2
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. I Nr. 278/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016, wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) In § 166 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 187 Abs. 1, § 193 Abs. 2, § 267 Abs. 1 und § 273 Abs. 1 Z 1 wird jeweils die Wortfolge ?vier Jahre? durch die Wortfolge ?fünf Jahre? ersetzt.
2. (Grundsatzbestimmung) In § 221 Abs. 1 wird nach der Wortfolge ?drei Wochen? die Wortfolge ?und drei Arbeitstagen? eingefügt.
3. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 285 wird folgender Abs. 64 angefügt:
?(64) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 166 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 187 Abs. 1, § 193 Abs. 2, § 221 Abs. 1, § 267 Abs. 1 und § 273 Abs. 1 Z 1 in...
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