Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Wiedereingliederungsteilzeitgesetz)

30. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Wiedereingliederungsteilzeitgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
2 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
3 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
4 Änderung des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes
5 Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
6 Änderung des Arbeitszeitgesetzes
7 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
8 Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes
9 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:

?c) die BezieherInnen von Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld;?

2. § 10 Abs. 6b Z 3 lautet:

?3. bei den in lit. c genannten Personen mit dem Tag, ab dem Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld bezogen wird;?

3. Im § 31 Abs. 5 Z 35 wird nach dem Ausdruck ?des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes? der Klammerausdruck ?(AVRAG)? eingefügt.

4. Im § 36 Abs. 1 wird nach der Z 13a folgende Z 13b eingefügt:

?13b. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Wiedereingliederungsgeld dem Krankenversicherungsträger;?

5. § 40 Abs. 1 Z 1 lautet:

?1. auf Kranken- oder Wochen- oder Rehabilitations- oder Wiedereingliederungsgeld,?

6. Im § 44 Abs. 1 wird nach der Z 14 folgende Z 14a eingefügt:

?14a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Wiedereingliederungsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 abzüglich des auf Grund der Wiedereingliederungsteilzeit herabgesetzten Entgelts;?

7. § 90a Abs. 1 erster Teilsatz lautet:

?Trifft der Bezug von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Bezuges von Krankengeld oder Wiedereingliederungsgeld oder einer Unterstützungsleistung mit dem Betrag des Krankengeldes oder des Wiedereingliederungsgeldes oder der Unterstützungsleistung;?

8. Im § 99 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

?(1b) Das Wiedereingliederungsgeld ist der anspruchsberechtigten Person zu entziehen, wenn sie die in der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG festgelegte Arbeitszeit nach Hinweis auf diese Rechtsfolge in einem dem Zweck der Wiedereingliederungsteilzeit widersprechenden Ausmaß überschreitet. Bei der Beurteilung des Ausmaßes der Überschreitung ist der Wiedereingliederungsplan nach § 1 Abs. 2 des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes ? AGG, BGBl. I Nr. 111/2010 zu berücksichtigen.?

9. Im § 116 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

?2a. für den Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand;?

10. Im § 117 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

?3a. aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand: Wiedereingliederungsgeld (§ 143d);?

11. Im § 120 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

?2a. im Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand mit dem tatsächlichen Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG;?

11a. § 122 Abs. 2 Z 1 lit. b lautet:

?b) während des Anspruches auf Kranken- oder Wochen- oder Wiedereingliederungsgeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,?

12. Im § 125 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

?(1a) Abweichend von Abs. 1 ist bei Personen, bei denen unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintritt oder dieser weiterhin vorliegt, ab diesem Zeitpunkt als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld die Summe aus dem nach § 13a Abs. 6 AVRAG aliquot zustehenden Entgelt und dem nach § 143d Abs. 3 bezogenen Wiedereingliederungsgeld heranzuziehen.

(1b) In jenen Fällen, in denen ein Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht unmittelbar nach dem Ende der Wiedereingliederungsteilzeit eintritt, ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend, solange noch kein ganzer Beitragsmonat erworben wurde.?

13. Im § 138 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende lit. j wird angefügt:

?j) die Bezieher/innen eines Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d.?

14. Im § 143a Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

?Zeiten des Bezuges von Wiedereingliederungsgeld sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.?

15. Im Abschnitt II des Zweiten Teiles wird nach dem Unterabschnitt 3a folgender Unterabschnitt 3b samt Überschriften eingefügt:

?3b. Unterabschnitt

Wiedereingliederungsgeld

Anspruchsberechtigung und Höhe

§ 143d. (1) Personen, die eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG vereinbart haben, haben für deren Dauer, jedoch höchstens neun Monate, ab dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld. Voraussetzung hiefür ist, dass dieses durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers auf Basis eines im Rahmen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit erstellten Wiedereingliederungsplanes für zunächst höchstens sechs Monate bewilligt wurde. Eine Verlängerung bedarf einer neuerlichen Bewilligung. Die ärztliche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit medizinisch zweckmäßig ist.

(2) Keinen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld haben Personen, die Rehabilitationsgeld oder eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und zwar auch dann, wenn diese Leistung ruht.

(3)...

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