Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, aufgehoben wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, aufgehoben wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1: Änderung des Umweltförderungsgesetzes
    Artikel 2: Aufhebung des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden

    Artikel 1

    Änderung des Umweltförderungsgesetzes

    Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2015, wird wie folgt geändert:

  2. § 1 Z 2 lautet:

    ?2. Schutz der Umwelt durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);?
  3. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge ?für den Umweltschutz? die Wortfolge ?sowie bezüglich des Energieeffizienzförderungsprogramms in besonderem Maße für die Zielsetzungen der §§ 4 und 7 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014,? eingefügt.

  4. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:

    ?2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23ff)
    a) ? soweit die Förderungsvergabe durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt ? aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
    b) ? soweit die Förderungsvergabe im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgt ? aus den Einzahlungen aus Ausgleichsbeträgen gemäß § 21 EEffG;?
  5. § 6 Abs. 1a Z 2 lautet:

    ?2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff)
    a) ? soweit die Förderungsvergabe durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt ? aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;
    b) ? soweit die Förderungsvergabe im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 23 Abs. 2) durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgt ? aus den Einzahlungen aus Ausgleichsbeträgen gemäß § 21 EEffG;?
  6. In § 6 Abs. 2c, Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 Z 2, 3 und 6 bis 8 sowie Abs. 5 und 7 bis 9, § 12 Abs. 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 3 und 4, § 22, § 22a Abs. 1 bis 3, § 28 Z 1, § 34 Abs. 2, § 50 sowie § 51 Abs. 2 wird die Wortfolge ?Umwelt, Jugend und Familie? jeweils durch die Wortfolge ?Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? ersetzt; in § 13 Abs. 5 Z 2, § 43 Abs. 2, § 45 Z 2 lit. c und § 49 Z 1 lit. b wird die Wortfolge ?Wirtschaft und Arbeit? und in § 22a Abs. 2, § 28 Z 2 und § 34 Abs. 1 Z 1 lit. d die Wortfolge ?wirtschaftliche Angelegenheiten? jeweils durch die Wortfolge ?Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? ersetzt; in § 48c wird die Wortfolge ?Europa, Integration und Äußeres? durch die Wortfolge ?europäische und internationale Angelegenheiten? ersetzt.

  7. In § 6 Abs. 2e wird das Zitat ?2007 bis 2015? durch das Zitat ?2007 bis 2017? ersetzt.

  8. Dem § 6 Abs. 2e wird folgender Satz angefügt:

    ?Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.?

  9. § 6 Abs. 2f lautet:

    ?(2f) Für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff) kann

    1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und
    ...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT