Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:

  2. § 61 Abs. 1 erster Satz lautet:

    ?Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt fünf Jahre.?

  3. In § 61 Abs. 2a wird der Ausdruck ?vierjährigen Tätigkeitsdauer (Abs. 1)? durch den Ausdruck ?fünfjährigen Tätigkeitsdauer (Abs. 1)? ersetzt.

    2a. Im § 75 Abs. 2 wird der Ausdruck ?vier Jahre? durch den Ausdruck ?fünf Jahre? ersetzt.

  4. § 82 Abs. 1 erster Satz lautet:

    ?Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre.?

    3a. Im § 88 Abs. 2 wird der Ausdruck ?vier Jahre? durch den Ausdruck ?fünf Jahre? ersetzt.

  5. § 88b Abs. 5 erster Satz lautet:

    ?Die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung beträgt fünf Jahre.?

  6. § 118 Abs. 1 lautet:

    ?§ 118. (1) Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes; in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung gegen Entfall des Entgeltes.?

  7. § 196 Abs. 1 erster Satz lautet:

    ?Die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates beträgt fünf Jahre.?

    6a. Im § 201 Abs. 1 wird der Ausdruck ?vier Jahre? durch den Ausdruck ?fünf Jahre? ersetzt.

  8. § 237 Abs. 1 erster Satz lautet:

    ?Die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates beträgt fünf...

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