Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 ? Inneres)

120. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Personenstandsgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010 und das Waffengesetz 1996 geändert werden (Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 ? Inneres) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand / Bezeichnung
1 Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015
2 Änderung des Meldegesetzes 1991
3 Änderung des Namensänderungsgesetzes
4 Änderung des Personenstandsgesetzes 2013
5 Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010
6 Änderung des Waffengesetzes 1996

Artikel 1

Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015

Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 ? BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 5 Z 3 wird das Wort ?Fondprüfer? durch das Wort ?Fondsprüfer? ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 Z 8 wird nach dem Wort ?Rechtsnachfolger? die Wortfolge ?des Gründers? angefügt.

3. § 11 Abs. 4 lautet:

?(4) Besteht die Änderung der Gründungserklärung lediglich in der Änderung der Person, des Namens oder der Adresse eines Vorstandsmitgliedes, eines Rechnungsprüfers, eines Stiftungs- und Fondsprüfers oder eines Mitgliedes des Aufsichtsorganes oder in der Änderung der für die Zustellung maßgeblichen Anschrift, hat die Stiftung oder der Fonds diesen Umstand binnen vier Wochen nach der Änderung der Stiftungs- und Fondsbehörde abweichend von Abs. 1 bekannt zu geben. Die Mitteilung gilt als Anhang der Gründungserklärung.?

4. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

?(2) Bei Stiftungen oder Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Finanzprokuratur von der letztwilligen Verfügung zu verständigen. Dieser obliegen die Abgabe der Erbantrittserklärung oder die Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses zugunsten der letztwillig bedachten Stiftung oder des letztwillig bedachten Fonds sowie die Vertretung der Stiftung oder des Fonds bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondskurators. Der Finanzprokuratur kommt überdies im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung Parteistellung zu.

(3) Unter Berücksichtigung der letztwilligen Gründungserklärung ist ein Stiftungs- oder Fondskurator von der Stiftungsbehörde zu bestellen, der

1. für die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 und die Registrierung der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen,
2. erforderlichenfalls den ersten Vorstand und das erste Prüfungsorgan zu bestellen sowie
3. bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands die Stiftung oder den Fonds nach außen zu vertreten und das gewidmete Vermögen zu verwalten hat.?

5. In § 12 entfällt der Abs. 4.

6. Im Schlussteil des § 18 Abs. 1 wird vor dem Wort ?Rechnungsprüfer? die Wortfolge ?fachlich geeignete? eingefügt.

7. In § 20 Abs. 1 und Abs. 7 wird jeweils nach der Wortfolge ?Einnahmen- und Ausgabenrechnung? die Wortfolge ?samt Vermögensübersicht? eingefügt und entfällt nach dem Wort ?Jahresabschluss? jeweils die Wortfolge ?samt Vermögensübersicht?.

8. Dem § 20 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

?Für den Bestätigungsvermerk ist § 274 UGB sinngemäß anzuwenden.?

9. § 20 Abs. 5 dritter Satz lautet:

?Diese hat den Stiftungs- oder Fondsvorstand abzuberufen und das allenfalls bestellte Aufsichtsorgan, oder, wenn ein solches nicht besteht, den Gründer, oder in Ermangelung eines solchen, den gemäß § 13 zu bestellenden Kurator mit der Neubestellung zu beauftragen.?

10. In § 22 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

?(2a) Von einer Auskunft gemäß Abs. 1 sind personenbezogene Daten Dritter, die nach Abs. 2 Z 7 verarbeitet werden, auszunehmen.?

11. In § 23 Abs. 3 wird nach dem Wort ?übermitteln? ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge ?der diese Informationen in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen hat? eingefügt.

12. In § 28 Abs. 2 dritter Satz wird nach der Wortfolge ?sowie für? die Wortfolge ?anhängige Verfahren über die Errichtung von? eingefügt.

13. In § 32 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge ?letzter Satz? durch die Wortfolge ?dritter Satz? ersetzt.

14. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) § 5 Abs. 5 Z 3, § 7 Abs. 2 Z 8, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 22 Abs. 2a, § 23 Abs. 3, § 28 Abs. 2 sowie § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft, gleichzeitig tritt § 12 Abs. 4 außer Kraft.?

Artikel 2

Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 ? MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3 folgender § 3a eingefügt:

?§ 3a. Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten?

2. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, dass Anmeldungen oder Ummeldungen (§ 11 Abs. 2 letzter Satz) auch unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte im Datenfernverkehr im Wege des ZMR durchgeführt werden können. Darüber hinaus hat der Bundesminister für Inneres die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge und Voraussetzungen bei Vornahme der An- oder Ummeldung unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie den Zeitpunkt, ab dem diese Anmeldung vorgenommen werden kann, durch Verordnung festzulegen.?

3. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

?Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a sind der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln.?

4. In § 3 Abs. 3 wird nach der Wendung ?Für die Anmeldung? die Wortfolge ?bei der Meldebehörde? eingefügt.

5. Dem § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

?Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.?

6. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

?Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten

§ 3a. (1) Zur Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten sind die Meldebehörden ermächtigt, ein allenfalls zu diesem Menschen im Zentralen Fremdenregister verarbeitetes Lichtbild sowie die gemäß § 29 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz ? BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, zu übermittelnden Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu ermitteln.

(2) Erfolgt der Nachweis der Identitätsdaten durch die Vorlage eines Reisedokuments, ist die Meldebehörde ermächtigt, die Daten des Reisedokuments automationsunterstützt zu erfassen und ? soweit es sich um Meldedaten gemäß § 1 handelt ? im Melderegister weiterzuverarbeiten.?

7. § 4a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

?Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a oder einer Abmeldung gemäß § 4 Abs. 2a ist die An-, Um- oder Abmeldung erfolgt, sobald die Mitteilung über den an-, um- oder abzumeldenden Wohnsitz beim Betreiber eingegangen ist.?

8. In § 4a Abs. 2 wird im zweiten Satz nach der Wendung ?Im Falle? die Wortfolge ?einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a oder? eingefügt und das Wort ?Abmeldevermerks? durch das Wort ?Meldevermerks? ersetzt.

9. In § 4a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

?(3a) Kann die Identität des Meldepflichtigen nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden, ist die Meldebehörde ermächtigt, diesen Umstand im Melderegister und im ZMR bei den Identitätsdaten zu verarbeiten. Der diesbezügliche Vermerk ?Identität nicht gesichert festgestellt? ist zu löschen, wenn die Identität festgestellt wurde. Stellen andere Behörden die Identität des Betroffenen fest, haben sie davon die Meldebehörde in Kenntnis zu setzen.?

10. § 5 Abs. 3 lautet:

?(3) Menschen, die in einem familiären Verbund leben, unterliegen nicht der Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn sich zumindest ein Gast gemäß Abs. 1 anmeldet und zu seinen Mitreisenden Namen und Geburtsdatum angibt. Ebenso sind Menschen einer mindestens acht Gäste umfassenden Reisegruppe mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen, wenn der Reiseleiter dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit...

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