Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz ? Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 ? FrÄG 2017)

145. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz ? Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 ? FrÄG 2017) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 43 folgende Einträge eingefügt:

?§ 43a. ?Niederlassungsbewilligung ? Künstler?
§ 43b. ?Niederlassungsbewilligung ? Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit?
§ 43c. ?Niederlassungsbewilligung ? Forscher?
§ 43d. Aufnahmevereinbarung?

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 58:

?§ 58. Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (?ICT?)?

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 58 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 58a. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel ?ICT? eines anderen Mitgliedstaates?

4. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu §§ 61, 67 und 68.

5. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort ?Aufenthaltsrechts? die Wortfolge ?und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel ?ICT? eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a)? eingefügt.

6. In § 2 Abs. 1 Z 15 entfällt die Wortfolge ?einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung,?.

7. In § 2 Abs. 3 und in § 45 Abs. 2 wird jeweils das Zitat ?§ 8 Abs. 1 Z 10? durch das Zitat ?§ 8 Abs. 1 Z 12? ersetzt.

8. In § 3 Abs. 1 entfällt die Wendung ?in seinem Namen?.

9. § 8 Abs. 1 Z 9 und 10 lauten:

?9. Aufenthaltstitel ?Niederlassungsbewilligung ? Künstler?, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
10. Aufenthaltstitel ?Niederlassungsbewilligung ? Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit?, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, berechtigt;?

10. Nach § 8 Abs. 1 Z 10 werden folgende Z 11 und 12 angefügt:

?11. Aufenthaltstitel ?Niederlassungsbewilligung ? Forscher?, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;
12. ?Aufenthaltsbewilligung? für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).?

11. In § 8 Abs. 3 wird das Zitat ?Abs. 1 Z 10? durch das Zitat ?Abs. 1 Z 12? ersetzt.

12. In § 10 wird in Abs. 3 Z 1 die Wortfolge ?eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung? durch die Wortfolge ?ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts? ersetzt.

13. § 10 Abs. 3 Z 8 entfällt.

14. In § 11 Abs. 2 wird in Z 5 die Wendung ? , und? durch einen Strichpunkt ersetzt und in Z 6 der Punkt durch die Wendung ? , und? ersetzt sowie folgende Z 7 angefügt:

?7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.?

15. In § 11 Abs. 3 wird das Zitat ?Abs. 2 Z 1 bis 6? durch das Zitat ?Abs. 2 Z 1 bis 7? ersetzt.

16. In § 11 Abs. 4 lautet Z 2:

?2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.?

17. In § 11 Abs. 5 entfällt der Beistrich nach dem Klammerzitat ?(§ 2 Abs. 1 Z 15)?.

18. In § 11 Abs. 6 wird das Zitat ?Abs. 2 Z 2 bis 4? durch das Zitat ?Abs. 2 Z 2 und 4? ersetzt.

19. In § 12 Abs. 7 wird nach dem Wort ?ausgeschöpft? die Wortfolge ?oder ? wenn auch nicht rechtskräftig ? zugeteilt? eingefügt.

20. § 19 Abs. 10 lautet:

?(10) Erteilt ein Verwaltungsgericht des Landes einen Aufenthaltstitel, so hat die Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.?

21. In § 20 Abs. 1a wird das Zitat ?§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8? durch das Zitat ?§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11? ersetzt.

22. In § 21 Abs. 2 lauten Z 4 und Z 5:

?4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;
5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;?

23. In § 21 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge ?Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67)? durch die Wortfolge ? ?Niederlassungsbewilligung ? Forscher? (§ 43c)? ersetzt.

24. § 21 Abs. 2 Z 8 bis 10 lautet:

?8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 ? PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine ?Niederlassungsbewilligung ? Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit?, eine Aufenthaltsbewilligung ?Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit? oder eine Aufenthaltsbewilligung ?Studierender? beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel ?ICT? eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) verfügen.?

25. In § 21 Abs. 6 wird das Zitat ?Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5? durch das Zitat ?Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5? ersetzt.

26. Nach § 21 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

?(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.?

27. In § 21a Abs. 1 wird das Zitat ?§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8? durch das Zitat ?§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10? ersetzt und entfallen die Wortfolgen ?oder Kurszeugnisses? und ?oder das Kurszeugnis?.

28. In § 21a Abs. 2 wird das Zitat ?§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8? durch das Zitat ?§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10? ersetzt.

29. § 21a Abs. 3 lautet:

?(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder
2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels ?Niederlassungsbewilligung ? Künstler? gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.?

30. In § 21a Abs. 4 Z 2 wird nach der Wortfolge ?einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen? die Wortfolge ? ; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen? eingefügt und entfällt am Ende der Ziffer das Wort ?oder?.

31. In § 21a Abs. 4 Z 3 wird das Zitat ?§§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1? durch das Zitat ?§§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1?, die Wortfolge ?einen Aufenthaltstitel ?Blaue Karte EU? innehatte, sind.? durch die Wortfolge ?einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,? ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:

?4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel ?Rot?Weiß?Rot ? Karte plus? gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder
5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.?

32. In § 21a Abs. 6 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge ?und Kurszeugnisse?.

33. § 23 Abs. 4 entfällt.

34. § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.?

35. In § 28 Abs. 6 wird das Zitat ?§§ 41 und 42? durch das Zitat ?§§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 58 und 58a? und das Zitat ?§§ 12 bis 12c? durch das Zitat ?§§ 12 bis 12c, 14 oder 18a? ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:

?Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß § 2 Abs. 13 AuslBG zuzustellen.?

36. In § 30 Abs. 1 wird nach dem Wort ?Ehe? das Wort ?oder? eingefügt.

37. In § 33 Abs. 2 wird das Zitat ?§§ 20d Abs. 2 oder 20e Abs. 1 AuslBG? durch das Zitat ?§§ 20d Abs. 1, 20e Abs. 1 oder 20f Abs. 1 oder 2 AuslBG? ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:

?Dies gilt auch in den Fällen des § 20f Abs. 4 AuslBG, sofern durch den Antragsteller ein Zugang zum Arbeitsmarkt beantragt wird.?

38. Nach § 33...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT