Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
129. Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | 1 Änderung des Hochschulgesetzes 2005 |
Artikel | 2 Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
Artikel | 3 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes |
Artikel | 4 Aufhebung des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes |
Artikel | 5 Änderung des Universitätsgesetzes 2002 |
Artikel | 6 Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes |
Artikel | 7 Änderung des Privatuniversitätengesetzes |
Artikel | 8 Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück betreffende Zeile:
?2. AbschnittPrivate Pädagogische Hochschulen und private Hochschullehrgänge? |
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 4 betreffende Zeile:
?§ 4. | Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang? |
3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 10a betreffende Zeile.
4. In der im Inhaltsverzeichnis den § 19 betreffenden Zeile und in § 3 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Z 3, § 12 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6, 8, 9 Z 1 und 9, § 13 Abs. 2, 3 und 6, § 14 Abs. 1, 2, 3, 5 letzter Satz und 6, § 15 Abs. 1, 2 und 5, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 6 und 7 sowie in der Überschrift des § 19 und in § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2 Z 3 und 4, § 21 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 8, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Z 2 sowie § 77 wird jeweils die Abkürzung ?bzw.? durch das Wort ?oder? ersetzt.
5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 31 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
?§ 31a. | Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan? |
6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 36 betreffende Zeile:
?§ 36. | Einteilung des Studienjahres? |
7. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 37 betreffende Zeile:
?§ 37. | Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen? |
8. Im Inhaltsverzeichnis lauten die die Abschnitte 2 bis 6 des 2. Hauptstücks betreffenden Zeilen:
?2. AbschnittStudien | |
§ 38. | Ordentliche Studien |
§ 38a. | Lehramtsstudien für Absolventinnen und Absolventen anderer (Lehramts-)Studien |
§ 38b. | Erweiterungsstudien |
§ 38c. | Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien |
§ 38d. | Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien |
§ 39. | Hochschullehrgänge |
§ 39a. | Gemeinsame Studienprogramme |
§ 39b. | Gemeinsam eingerichtete Studien |
3. AbschnittGestaltung der Studien | |
§ 40. | Grundlagen für die Gestaltung der Studien |
§ 41. | Studieneingangs- und Orientierungsphase |
§ 42. | Curricula |
§ 42a. | Lehrveranstaltungen und Prüfungen |
§ 43. | Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs |
§ 43a. | Wiederholung von Prüfungen |
§ 44. | Rechtsschutz bei Prüfungen |
§ 45. | Nichtigerklärung von Beurteilungen |
§ 46. | Zeugnisse |
§ 47. | Qualitätssicherung |
§ 48. | Bachelorarbeiten |
§ 48a. | Masterarbeiten |
§ 48b. | Einsicht in Beurteilungsunterlagen bei wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten |
§ 49. | Veröffentlichungspflicht |
3a. AbschnittBeginn und Fortsetzung des Studiums, Aufnahmeverfahren | |
§ 50. | Zulassung zum Studium |
§ 51. | Zulassungsfristen |
§ 52. | Zulassung zu ordentlichen Studien |
§ 52a. | Besondere Zulassungsvoraussetzungen betreffend Masterstudien |
§ 52b. | Allgemeine Universitätsreife |
§ 52c. | Studienberechtigungsprüfung |
§ 52d. | Besondere Universitätsreife |
§ 52e. | Eignung für Lehramtsstudien und Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen |
§ 52f. | Zulassung zu außerordentlichen Studien |
§ 52g. | Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen |
§ 52h. | Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren |
§ 53. | Matrikelnummer, Studierendenevidenz |
§ 54. | Studierendenausweis |
§ 55. | Meldung der Fortsetzung des Studiums |
3b. AbschnittAnerkennungen | |
§ 56. | Anerkennung von Prüfungen |
§ 57. | Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten |
3c. AbschnittBeurlaubung, Beendigung des Studiums | |
§ 58. | Beurlaubung |
§ 59. | Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien |
§ 60. | Abgangsbescheinigung |
§ 61. | Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien |
4. AbschnittRechte und Pflichten der Studierenden | |
§ 62. | Pflichten der Studierenden |
§ 63. | Rechte der Studierenden |
5. AbschnittAkademische Grade, Nostrifizierung | |
§ 64. | Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen |
§ 65. | Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung |
§ 65a. | Verleihung des akademischen Grades ?Bachelor of Education? aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung |
§ 66. | Führung von akademischen Graden |
§ 67. | Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen |
§ 68. | Nostrifizierung |
6. AbschnittStudienbeiträge | |
§ 69. | Studienbeitrag |
§ 70. | Beitragsfreiheit und Beitragspflicht betreffend Hochschullehrgänge |
§ 71. | Erlass und Erstattung des Studienbeitrages? |
9. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 82b betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
?§ 82c. | Übergangsrecht für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien? |
10. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 82d betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
?§ 82e. | Übergangsrecht betreffend Studienberechtigungsprüfungen gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz? |
11. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:
?2. | Studienangeboten als private Hochschullehrgänge.? |
12. In § 2 Abs. 2 wird die Wendung ?§ 51 Abs. 2 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120? durch die Wendung ?§ 35 Z 1? ersetzt.
13. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung ?wissenschaftlich-berufsfeldbezogener? durch die Wendung ?wissenschaftlicher und künstlerischer? ersetzt.
14. In § 3 Abs. 1 Z 4 wird das Wort ?(Hochschul-)Lehrgängen? durch das Wort ?Hochschullehrgängen? ersetzt und es entfällt die Wendung ?und/?.
15. In § 3 Abs. 2 wird das Wort ?(Hochschul-)Lehrgänge? durch das Wort ?Hochschullehrgänge? ersetzt.
16. § 3 Abs. 7 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
?Dem zuständigen Regierungsmitglied und dem Hochschulrat ist jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen ist ein Gebarungsvorschlag für das Folgejahr vorzulegen.?
17. § 3 Abs. 9 letzter Satz lautet:
?§ 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 ? BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sind anzuwenden.?
18. Die Überschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück lautet:
?Private Pädagogische Hochschulen und private Hochschullehrgänge?
19. Die Überschrift des § 4 lautet:
?Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang?
20. § 4 Abs. 1 und 2 lautet:
?(1) Auf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson sind
1. | eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule und |
2. | ein Studienangebot als privater Hochschullehrgang |
anzuerkennen. Z 2 gilt nur für Hochschullehrgänge, die an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 1 Z 4) oder an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen angeboten werden. Z 2 ist jedoch nicht auf Hochschullehrgänge mit einem Arbeitsaufwand von weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten anzuwenden. |
(2) Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Abs. 1 Z 1) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Hochschullehrganges (Abs. 1 Z 2) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Hochschullehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.?
21. § 5 lautet:
?§ 5. (1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
1. | die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen, |
2. | an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe sowie Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) einzurichten, |
3. | das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein, |
4. | zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen, |
5. | die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen, |
6. | die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein, |
7. | die Anerkennung von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein, |
8. | die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein. |
(2) Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ist je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.?
22. Im Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 und in § 14 Abs. 5 erster Satz, § 15 Abs. 3 Z 18, § 17 Abs. 2 Z 1 und 3, Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 8, § 21 Abs. 6, § 30 Abs. 2 Z 2, § 74a Abs. 2 sowie § 75 Abs. 3 wird jeweils die Abkürzung ?bzw.? durch das Wort ?und? ersetzt.
23. § 6 Abs. 1 Z 3 lautet:
?3. | im Falle der Anerkennung privater Hochschullehrgänge die Bezeichnung der Hochschullehrgänge,? |
24. § 7...
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