Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden

129. Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Artikel 2 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Artikel 4 Aufhebung des Hochschul-Studienberechtigungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Artikel 6 Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes
Artikel 7 Änderung des Privatuniversitätengesetzes
Artikel 8 Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die die Abschnittsüberschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück betreffende Zeile:

?2. AbschnittPrivate Pädagogische Hochschulen und private Hochschullehrgänge?

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 4 betreffende Zeile:

?§ 4. Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang?

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 10a betreffende Zeile.

4. In der im Inhaltsverzeichnis den § 19 betreffenden Zeile und in § 3 Abs. 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Z 3, § 12 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6, 8, 9 Z 1 und 9, § 13 Abs. 2, 3 und 6, § 14 Abs. 1, 2, 3, 5 letzter Satz und 6, § 15 Abs. 1, 2 und 5, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 6 und 7 sowie in der Überschrift des § 19 und in § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2 Z 3 und 4, § 21 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 8, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Z 2 sowie § 77 wird jeweils die Abkürzung ?bzw.? durch das Wort ?oder? ersetzt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 31 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?§ 31a. Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan?

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 36 betreffende Zeile:

?§ 36. Einteilung des Studienjahres?

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 37 betreffende Zeile:

?§ 37. Umfang der Studien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen?

8. Im Inhaltsverzeichnis lauten die die Abschnitte 2 bis 6 des 2. Hauptstücks betreffenden Zeilen:

?2. AbschnittStudien
§ 38. Ordentliche Studien
§ 38a. Lehramtsstudien für Absolventinnen und Absolventen anderer (Lehramts-)Studien
§ 38b. Erweiterungsstudien
§ 38c. Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien
§ 38d. Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien
§ 39. Hochschullehrgänge
§ 39a. Gemeinsame Studienprogramme
§ 39b. Gemeinsam eingerichtete Studien
3. AbschnittGestaltung der Studien
§ 40. Grundlagen für die Gestaltung der Studien
§ 41. Studieneingangs- und Orientierungsphase
§ 42. Curricula
§ 42a. Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 43. Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs
§ 43a. Wiederholung von Prüfungen
§ 44. Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 45. Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 46. Zeugnisse
§ 47. Qualitätssicherung
§ 48. Bachelorarbeiten
§ 48a. Masterarbeiten
§ 48b. Einsicht in Beurteilungsunterlagen bei wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten
§ 49. Veröffentlichungspflicht
3a. AbschnittBeginn und Fortsetzung des Studiums, Aufnahmeverfahren
§ 50. Zulassung zum Studium
§ 51. Zulassungsfristen
§ 52. Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 52a. Besondere Zulassungsvoraussetzungen betreffend Masterstudien
§ 52b. Allgemeine Universitätsreife
§ 52c. Studienberechtigungsprüfung
§ 52d. Besondere Universitätsreife
§ 52e. Eignung für Lehramtsstudien und Studien für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen
§ 52f. Zulassung zu außerordentlichen Studien
§ 52g. Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen
§ 52h. Rechtsschutz bei Aufnahmeverfahren
§ 53. Matrikelnummer, Studierendenevidenz
§ 54. Studierendenausweis
§ 55. Meldung der Fortsetzung des Studiums
3b. AbschnittAnerkennungen
§ 56. Anerkennung von Prüfungen
§ 57. Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten
3c. AbschnittBeurlaubung, Beendigung des Studiums
§ 58. Beurlaubung
§ 59. Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien
§ 60. Abgangsbescheinigung
§ 61. Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien
4. AbschnittRechte und Pflichten der Studierenden
§ 62. Pflichten der Studierenden
§ 63. Rechte der Studierenden
5. AbschnittAkademische Grade, Nostrifizierung
§ 64. Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen
§ 65. Verleihung des akademischen Grades oder der akademischen Bezeichnung
§ 65a. Verleihung des akademischen Grades ?Bachelor of Education? aufgrund hochschulischer Nachqualifizierung
§ 66. Führung von akademischen Graden
§ 67. Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen
§ 68. Nostrifizierung
6. AbschnittStudienbeiträge
§ 69. Studienbeitrag
§ 70. Beitragsfreiheit und Beitragspflicht betreffend Hochschullehrgänge
§ 71. Erlass und Erstattung des Studienbeitrages?

9. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 82b betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?§ 82c. Übergangsrecht für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien?

10. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 82d betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

?§ 82e. Übergangsrecht betreffend Studienberechtigungsprüfungen gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz?

11. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

?2. Studienangeboten als private Hochschullehrgänge.?

12. In § 2 Abs. 2 wird die Wendung ?§ 51 Abs. 2 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120? durch die Wendung ?§ 35 Z 1? ersetzt.

13. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird die Wendung ?wissenschaftlich-berufsfeldbezogener? durch die Wendung ?wissenschaftlicher und künstlerischer? ersetzt.

14. In § 3 Abs. 1 Z 4 wird das Wort ?(Hochschul-)Lehrgängen? durch das Wort ?Hochschullehrgängen? ersetzt und es entfällt die Wendung ?und/?.

15. In § 3 Abs. 2 wird das Wort ?(Hochschul-)Lehrgänge? durch das Wort ?Hochschullehrgänge? ersetzt.

16. § 3 Abs. 7 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

?Dem zuständigen Regierungsmitglied und dem Hochschulrat ist jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen ist ein Gebarungsvorschlag für das Folgejahr vorzulegen.?

17. § 3 Abs. 9 letzter Satz lautet:

?§ 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 ? BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sind anzuwenden.?

18. Die Überschrift des 2. Abschnitts im 1. Hauptstück lautet:

?Private Pädagogische Hochschulen und private Hochschullehrgänge?

19. Die Überschrift des § 4 lautet:

?Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang?

20. § 4 Abs. 1 und 2 lautet:

?(1) Auf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson sind

1. eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule und
2. ein Studienangebot als privater Hochschullehrgang
anzuerkennen. Z 2 gilt nur für Hochschullehrgänge, die an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 Abs. 1 Z 4) oder an anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen angeboten werden. Z 2 ist jedoch nicht auf Hochschullehrgänge mit einem Arbeitsaufwand von weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten anzuwenden.

(2) Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Abs. 1 Z 1) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Hochschullehrganges (Abs. 1 Z 2) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Hochschullehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.?

21. § 5 lautet:

?§ 5. (1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:

1. die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
2. an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe sowie Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) einzurichten,
3. das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,
4. zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
5. die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
6. die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,
7. die Anerkennung von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
8. die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.

(2) Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ist je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.?

22. Im Einleitungssatz des § 6 Abs. 1 und in § 14 Abs. 5 erster Satz, § 15 Abs. 3 Z 18, § 17 Abs. 2 Z 1 und 3, Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 8, § 21 Abs. 6, § 30 Abs. 2 Z 2, § 74a Abs. 2 sowie § 75 Abs. 3 wird jeweils die Abkürzung ?bzw.? durch das Wort ?und? ersetzt.

23. § 6 Abs. 1 Z 3 lautet:

?3. im Falle der Anerkennung privater Hochschullehrgänge die Bezeichnung der Hochschullehrgänge,?

24. § 7...

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