Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden

114. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ? BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2017 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3b wird folgender § 3c samt Überschrift eingefügt:

?Todesfall

§ 3c. Im Todesfall des Arbeitnehmers gebühren

1. die Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wobei die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 lit a) bis c) nicht erfüllt sein müssen,
2. die Abfertigung bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 13b und 13c,
3. der ersatzweise Anspruch auf Abgeltung der Winterfeiertage bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13j Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz, sofern der Todesfall nach Erwerb des Anspruchs und vor der Auszahlung eingetreten ist, sowie
4. die Überbrückungsabgeltung im Ausmaß des § 13m Abs. 1 erster Satz, wobei § 13n Abs. 4 sinngemäß gilt,
dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Arbeitnehmers zu gleichen Teilen. Die anspruchsberechtigten Personen haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse schriftlich geltend zu machen. Wird innerhalb dieser Frist kein entsprechender Antrag gestellt, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft im Sinne des § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811. § 29a gilt sinngemäß.?

2. In § 8 Abs. 6 wird die Wortfolge ?10 v.H. p.a.? durch die Wortfolge ?4 % p.a. zuzüglich des nach Art. I § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl. I Nr. 125/1998 am 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Basiszinssatzes? ersetzt.

3. In § 9 Abs. 3 wird das Wort ?fünf? durch das Wort ?sechs? ersetzt.

4. In § 10 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

?c) er Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat.?

5. § 10 Abs. 2 entfällt. § 10 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung ?(2)?.

6. § 13a Abs. 5 entfällt. § 13a Abs. 4a erhält die Absatzbezeichnung ?(5)?.

7. In § 13f entfällt die Wortfolge ?vom Arbeitnehmer oder den Erben?.

8. In § 13m Abs. 1 entfallen der...

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