Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
114. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ? BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2017 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3b wird folgender § 3c samt Überschrift eingefügt:
?Todesfall
§ 3c. Im Todesfall des Arbeitnehmers gebühren
1. | die Abfindung im Ausmaß der Anwartschaften, wobei die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 lit a) bis c) nicht erfüllt sein müssen, |
2. | die Abfertigung bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 13b und 13c, |
3. | der ersatzweise Anspruch auf Abgeltung der Winterfeiertage bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13j Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz, sofern der Todesfall nach Erwerb des Anspruchs und vor der Auszahlung eingetreten ist, sowie |
4. | die Überbrückungsabgeltung im Ausmaß des § 13m Abs. 1 erster Satz, wobei § 13n Abs. 4 sinngemäß gilt, |
dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Arbeitnehmers zu gleichen Teilen. Die anspruchsberechtigten Personen haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse schriftlich geltend zu machen. Wird innerhalb dieser Frist kein entsprechender Antrag gestellt, fallen die Ansprüche in die Verlassenschaft im Sinne des § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811. § 29a gilt sinngemäß.? |
2. In § 8 Abs. 6 wird die Wortfolge ?10 v.H. p.a.? durch die Wortfolge ?4 % p.a. zuzüglich des nach Art. I § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, BGBl. I Nr. 125/1998 am 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Basiszinssatzes? ersetzt.
3. In § 9 Abs. 3 wird das Wort ?fünf? durch das Wort ?sechs? ersetzt.
4. In § 10 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:
?c) | er Überbrückungsgeld nach § 13l zuerkannt erhalten hat.? |
5. § 10 Abs. 2 entfällt. § 10 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung ?(2)?.
6. § 13a Abs. 5 entfällt. § 13a Abs. 4a erhält die Absatzbezeichnung ?(5)?.
7. In § 13f entfällt die Wortfolge ?vom Arbeitnehmer oder den Erben?.
8. In § 13m Abs. 1 entfallen der...
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