Bundesgesetz, mit dem das FTE Nationalstiftungsgesetz geändert wird

81. Bundesgesetz, mit dem das FTE Nationalstiftungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz), BGBl. I Nr. 133/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Die Fördermittel gemäß § 4 Abs. 7 sollen für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden.?

2. § 4 Absatz 5 wird folgende Z 3 angefügt:

?3. Die Oesterreichische Nationalbank ist über Ziffer 1 und 2 hinaus berechtigt, im eigenen Namen der FTE-Nationalstiftung zu Lasten des gemäß § 69 Abs. 3 NBG dem Bund zustehenden 90 vH-Anteiles am Reingewinn einen weiteren Betrag zu überweisen, wobei diese Zahlung unter Einrechnung der Ausschüttung gemäß Ziffer 2 den Betrag von 100 Millionen Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen darf. Der Betrag gemäß § 4 Abs. 7 ist auf den Betrag von 100 Millionen Euro anzurechnen.?

3. In § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

?(7) Die Stiftung ist mit einem Betrag in Höhe von 100 Millionen Euro aus Einzahlungen aus dem Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, zu dotieren. Diese Dotierung ist auf drei Jahre und mit einem Betrag von 33,33 Millionen Euro pro Jahr befristet.?

4. § 15 Abs. 2 lautet wie folgt:

?(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Stiftungsprüfer zu prüfen. § 273 UGB ist mit Ausnahme von Abs. 3 anzuwenden. Das URG ist nicht anzuwenden.?

5. In § 20 wird der...

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