Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird ? WKG-Novelle 2017

73. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird ? WKG-Novelle 2017

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftskammergesetz 1998 ? WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 68 folgender Eintrag zu § 68a. eingefügt:

?§ 68a. Datenübermittlung?

2. § 10 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

?Dieses Begutachtungsrecht erstreckt sich auch auf Entwürfe für andere generelle Rechtsakte wie insbesondere Verordnungen einschließlich solcher aus dem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sowie auf Staatsverträge und auf Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.?

3. § 19 Abs. 1 Z 9 bis 12 lauten:

?9. die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder, ehemaliger Mitglieder und potentieller Gründer,
10. im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten einschließlich der Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie auf die Aufrechterhaltung des fairen Wettbewerbs hinzuwirken, wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt,
11. in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren, Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben und Verzeichnisse über potentielle Gründer hinsichtlich der für die Erbringung und Verbesserung von Leistungen an diese erfassten Daten zu führen, sowie
12. Behörden und Mitglieder sowie ehemalige Mitglieder im Rahmen des Möglichen durch die Erteilung von Auskünften wie insbesondere solchen über Zeiten einer Mitgliedschaft, Funktionärstätigkeit oder Entsendung sowie durch die Ausstellung von Bestätigungen etwa über absolvierte Ausbildungen, Lehrgänge, Prüfungen und die Teilnahme an Wettbewerben zu unterstützen.?

4. In § 36 Abs. 4 wird der Ausdruck ?§ 122 Abs. 1 und 2? durch den Ausdruck ?§ 122 Abs. 1 und 3? ersetzt.

5. § 43 Abs. 3 Z 2 lautet:

?2. die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Besei- tigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen, wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt,?

6. § 61 Abs. 2 lautet:

?(2) Sowohl über eine Erhöhung als auch über eine Senkung der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 3 kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung aufscheint. Vor der Beschlussfassung über eine Erhöhung der Grundumlage ist die Meinung der grundsätzlich betroffenen Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe (im Falle des § 123 Abs. 5 des jeweiligen Fachverbandes) auf geeignete Weise zu erkunden, wenn insgesamt eine Erhöhung des Grundumlagenaufkommens bezweckt ist. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.?

7. § 62 Abs. 2 erster Satz lautet:

?Mitglieder von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen sowie Fachvertreter, die an der Teilnahme einer Sitzung des jeweiligen Organs verhindert sind...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT