Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Vollzugsgesetz) erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird

15. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Vollzugsgesetz) erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Vollzugsgesetz) Zweck dieses Gesetzes

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2340 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 35.

Altersvorsorgeprodukte

§ 2. (1) Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, BGBl. I Nr. 400/1988, Pensionszusatzversicherungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sowie Verträge zur Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 gelten als Altersvorsorgeprodukte gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.

(2) Bei Vertragsabschlüssen nach dem 30. September 2018 über Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 und Pensionszusatzversicherungen gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 EStG 1988 haben Zukunfsvorsorgeeinrichtungen und Versicherungsunternehmen vom Kunden jene Informationen einzuholen, die benötigt werden, um dessen Wünsche und Bedürfnisse, insbesondere im Hinblick auf dessen finanzielle Verhältnisse und Vorsorgeziele, zu ermitteln und dem Kunden aus den zur Befriedigung seiner Wünsche und Bedürfnisse geeigneten Verträgen jenen Vertrag zu empfehlen, der den Wünschen und Bedürfnissen am besten entspricht. Weitere gesetzliche Beratungspflichten bleiben unberührt.

Zuständige Behörde

§ 3. (1) Die FMA ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission, der gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 von der EIOPA gefassten Beschlüsse sowie der gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 von der FMA erlassenen Verordnungen durch folgende Rechtsträger:

1. Kreditinstitute gemäß § 1 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993;
2. Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 ? VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015;
3. Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Rahmen ihrer Konzession gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 ? WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017;
4. Verwaltungsgesellschaften gemäß Investmentfondsgesetz 2011 ? InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011;
5. Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz ? ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003;
6. AIFM gemäß AIFMG.

(2) Die FMA handelt auch in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ausschließlich im öffentlichen Interesse.

Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse

§ 4. (1) Der FMA stehen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und ?mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.

(2) Die FMA ist in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 3 Abs. 1 bei Verstößen gegen Art. 5 Abs. 1, Art. 6, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 bis 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, 3 und 4, Art. 14 und Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gegenüber Rechtsträgern befugt,

1. unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
2. die Bereitstellung eines Basisinformationsbatts zu untersagen, das nicht
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