Bundesgesetz, mit dem das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG geändert wird
13. Bundesgesetz, mit dem das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz ? TNRSG geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz ? TNRSG) BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2016, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 2a lautet:
?Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse?
2. In § 2a wird folgender Satz angefügt:
?Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.?
3. In § 12 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt nach dem Wort ?Freiflächen? durch den Ausdruck ?und ausgenommen in jenen Fällen, in denen das Rauchen gemäß § 13a zulässig ist.? ersetzt.
4. In § 12 wird in Abs. 4 nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
?Dies gilt auch in nicht der entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung dienenden Verkehrsmitteln, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.?
5. In § 14 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 7 eingefügt:
?7. | gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2a verstößt,? |
6. In § 14b wird folgender Satz angefügt:
?Weiters führen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der zuständigen Bundesminister Kontrollen der Einhaltung des Verbots gemäß § 12 Abs. 4, zweiter Satz, durch.?
7. In § 17 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 12 angefügt:
?(12) § 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. § 12 Abs. 1 Z 4, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1 Z 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2018 treten am 1. Mai 2018 in Kraft. In § 17 Abs. 8 entfällt der zweite Satz, sodass § 13a (einschließlich der authentischen Interpretation zu § 13a Abs. 2 in BGBl. I Nr. 12/2014) sowie §...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN