Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden

36. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bankwesengesetzes
Artikel 2 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4a Z 1 lautet:

?1. die §§ 22a bis 24a, 25, 27a, 28a Abs. 5a und 5b, 39 Abs. 3, 4 und Abs. 5 letzter Satz, 39 Abs. 6, 39a, 42 Abs. 1 letzter Satz, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5, 73 Abs. 1b, 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a sowie 75 dieses Bundesgesetzes und die Teile 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;?

2. § 3 Abs. 7 lit. c lautet:

?c) § 1 Abs. 3, §§ 22a bis 24a, § 27a, § 28a Abs. 5a und 5b, § 39 Abs. 5 letzter Satz, § 39 Abs. 6 Z 2 und 3, § 39a, § 39e, § 42 Abs. 1 letzter Satz, § 43 Abs. 1a, § 57 Abs. 5, § 73 Abs. 1b, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a sowie § 75 dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie Teil 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;?

3. In § 28a werden nach Abs. 5 die folgenden Abs. 5a bis 5c eingefügt:

?(5a) Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts hat oder haben

1. mindestens ein unabhängiges Mitglied gemäß Abs. 5b,
2. im Falle eines Kreditinstituts von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 oder eines Kreditinstituts, das übertragbare Wertpapiere ausgegeben hat, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 zugelassen sind, mindestens zwei unabhängige Mitglieder gemäß Abs. 5b anzugehören.
Mitglieder der Aufsichtsrates, die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandt werden, sind für die Erreichung der Mindestanzahl an unabhängigen Mitgliedern gemäß Z 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. Die Verpflichtung gemäß Z 1 gilt nicht für Kreditinstitute, deren Anteile zu 100 vH von einem inländischen Kreditinstitut gehalten werden und die weder von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 sind, noch übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 zugelassen sind.

(5b) Ein Mitglied des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans gilt dann nicht als unabhängig, wenn es

1. in den letzten fünf Jahren Geschäftsleiter des betreffenden Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts innerhalb der Gruppe gemäß Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. aa, der das betreffende Kreditinstitut angehört, war;
2. ein beherrschender Anteilseigner gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU oder ein Vertreter dessen Interessen ist, auch wenn der beherrschende Anteilseigner die Republik Österreich oder eine inländische Körperschaft öffentlichen Rechts ist;
3. eine wesentliche finanzielle oder geschäftliche Beziehung mit dem betreffenden Kreditinstitut hat;
4. ein Angestellter des beherrschenden Anteilseigners gemäß Z 2 ist oder eine andere wesentliche
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT