Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden
36. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Bankwesengesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 |
Artikel 1
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4a Z 1 lautet:
?1. | die §§ 22a bis 24a, 25, 27a, 28a Abs. 5a und 5b, 39 Abs. 3, 4 und Abs. 5 letzter Satz, 39 Abs. 6, 39a, 42 Abs. 1 letzter Satz, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5, 73 Abs. 1b, 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a sowie 75 dieses Bundesgesetzes und die Teile 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anwendbar sind;? |
2. § 3 Abs. 7 lit. c lautet:
?c) | § 1 Abs. 3, §§ 22a bis 24a, § 27a, § 28a Abs. 5a und 5b, § 39 Abs. 5 letzter Satz, § 39 Abs. 6 Z 2 und 3, § 39a, § 39e, § 42 Abs. 1 letzter Satz, § 43 Abs. 1a, § 57 Abs. 5, § 73 Abs. 1b, § 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a sowie § 75 dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie Teil 3, 5, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind sowie Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht auf die Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft anzuwenden ist;? |
3. In § 28a werden nach Abs. 5 die folgenden Abs. 5a bis 5c eingefügt:
?(5a) Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts hat oder haben
1. | mindestens ein unabhängiges Mitglied gemäß Abs. 5b, |
2. | im Falle eines Kreditinstituts von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 oder eines Kreditinstituts, das übertragbare Wertpapiere ausgegeben hat, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 zugelassen sind, mindestens zwei unabhängige Mitglieder gemäß Abs. 5b anzugehören. |
Mitglieder der Aufsichtsrates, die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandt werden, sind für die Erreichung der Mindestanzahl an unabhängigen Mitgliedern gemäß Z 1 und 2 nicht zu berücksichtigen. Die Verpflichtung gemäß Z 1 gilt nicht für Kreditinstitute, deren Anteile zu 100 vH von einem inländischen Kreditinstitut gehalten werden und die weder von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 sind, noch übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 zugelassen sind. |
(5b) Ein Mitglied des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans gilt dann nicht als unabhängig, wenn es
1. | in den letzten fünf Jahren Geschäftsleiter des betreffenden Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts innerhalb der Gruppe gemäß Abs. 5 Z 5 lit. a sublit. aa, der das betreffende Kreditinstitut angehört, war; |
2. | ein beherrschender Anteilseigner gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU oder ein Vertreter dessen Interessen ist, auch wenn der beherrschende Anteilseigner die Republik Österreich oder eine inländische Körperschaft öffentlichen Rechts ist; |
3. | eine wesentliche finanzielle oder geschäftliche Beziehung mit dem betreffenden Kreditinstitut hat; |
4. | ein Angestellter des beherrschenden Anteilseigners gemäß Z 2 ist oder eine andere wesentliche |
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