Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird - WKG-Novelle 2018

108. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird ? WKG-Novelle 2018

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wirtschaftskammergesetz 1998 ? WKG, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 65b folgender Eintrag zu § 65c eingefügt:

?§ 65c Gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation?

1a. In § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) Die Landeskammern werden im übertragenen Wirkungsbereich als Standortanwalt gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 ? UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, tätig, wenn das Vorhaben Auswirkungen auf das jeweilige Land als Wirtschaftsstandort hat. Bei der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen sie den Weisungen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.?

2. Nach § 65b wird folgender § 65c samt Überschrift eingefügt:

?Gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation

§ 65c. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können einzelne ihrer im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden gesetzlichen und satzungsmäßigen öffentlichen Aufgaben unter Einschluss der spezifisch mit diesen verbundenen administrativen Tätigkeiten auch gemeinschaftlich wahrnehmen.

(2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zweck können Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 errichtet werden. Durch übereinstimmende Beschlüsse der zuständigen Organe (Präsidien der Kammern, Ausschüsse der Fachorganisationen) können einzelne der Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft von diesen aufeinander oder auf eine Arbeitsgemeinschaft übertragen werden, wenn dies jeweils aus den Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Körperschaften gelegen ist.

(3) Mit Gestaltungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation dergestalt verschoben werden, dass der übernehmenden Arbeitsgemeinschaft oder Körperschaft diese Aufgaben übertragen werden. Dafür wird von der übertragenden Organisation lediglich der jeweilige genaue Anteil an den gemeinsamen Kosten erstattet.?

3. § 78 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:

?Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern zu bestehen. Für die Mitglieder der Hauptwahlkommission ist mit Ausnahme des Vorsitzenden und...

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