Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird

47. Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Abs. 1 wird die Zahl ?15? durch die Zahl ?20? ersetzt.

2. In § 30 Abs 2 wird nach dem Wort ?Bildung? die Wortfolge ?und im Wege des Fernsehens auch zur Förderung der Medienkompetenz? eingefügt.

2a. In § 31 Abs. 2 Z 5 lit. b wird das Wort ?Inhalteförderung? durch die Wortfolge ?Inhalte- oder Ausbildungsförderung? ersetzt.

3. In § 45 wird folgender Absatz 14 angefügt:

?(14) Für den Tätigkeitsbericht gemäß § 19 über das Jahr 2021 hat die RTR-GmbH in dem dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gewidmeten Kapitel das Ergebnis der von ihr veranlassten Evaluierung über die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz im Bereich des Fernsehens darzustellen und die Evaluierung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.?

4. Die Überschrift zu § 42 lautet:

?Verweisung und Umsetzungshinweis?

5. Der bisherige Text des § 42 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)? und folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) Mit § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 wird Art. 33a der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und...

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