Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Postmarktgesetz, das Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz, das Funker-Zeugnisgesetz 1998, das Postmarktgesetz, das Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003
    Artikel 2 Änderung des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetzes
    Artikel 3 Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes 1998
    Artikel 4 Änderung des Postmarktgesetzes
    Artikel 5 Änderung des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes
    Artikel 6 Änderung des KommAustria-Gesetzes

    Artikel 1

    Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

    Das Telekommunikationsgesetz 2003 ? TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2018, wird wie folgt geändert:

  2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    ?a) Nach der Wortfolge ?§ 13c Gebäudeinterne physische Infrastrukturen? wird die Wortfolge ?§ 13d Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung? eingefügt.
    b) Nach dem Eintrag ?§ 17 Dienstequalität? werden die Einträge ?§ 17a Begleitmaßnahmen zur Sicherstellung des offenen Internets? und ?§ 17b Leistungsüberprüfungsmechanismus? eingefügt.
    c) Die Einträge ?§ 76 Typenzulassung von Funkanlagen? und ?§ 77 Kennzeichnung? entfallen.
    d) Nach der Wortfolge ?§ 78 Verwendung? werden die Wortfolgen ?9a. Abschnitt?, ?Verwendung von Amateurfunkstellen?, ?§ 78a Berechtigungsumfang?, ?§ 78b Nachrichteninhalt?, ?§ 78c Not- und Katastrophenfunkverkehr?, ?§ 78d Rufzeichen?, ?§ 78e Rufzeichenliste?, ?§ 78f Mitbenützung?, ?§ 78g Funktagebuch?, ?§ 78h Sicherungsmaßnahmen?, ?9b. Abschnitt?, ?Amateurfunkprüfungszeugnisse?, ?§ 78i Voraussetzungen für die Ausstellung?, ?§ 78j Antrag auf Ausstellung?, ?§ 78k Zurückziehung des Antrages?, ?§ 78l Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung?, ?§ 78m Einrichtung einer Prüfungskommission? und ?§ 78n Anerkennung ausländischer Zeugnisse? eingefügt.
    e) Die Einträge ?§ 79 Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung? und ?§ 80 Widerruf einer Zulassung oder Typenzulassung? entfallen.
    f) Nach der Wortfolge ?§ 81 Bewilligungsverfahren? wird die Wortfolge ?§ 81a Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen? eingefügt.
    g) Nach der Wortfolge ?§ 83 Erteilung der Bewilligung? werden die Wortfolgen ?§ 83a Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Amateurfunkbewilligung?, ?§ 83b Erteilung der Amateurfunkbewilligung? und ?§ 83c Sonderrufzeichen? eingefügt.
    h) Nach der Wortfolge ?§ 89 Einstellung des Betriebes? wird die Wortfolge ?§ 89a Kontrollgeräte im Amateurfunk? eingefügt.
    i) Der Eintrag ?§ 100 Entgeltnachweis? wird durch den Eintrag ?§ 100 Rechnung und Einzelentgeltnachweis? ersetzt.
    j) Nach der Wortfolge ?§ 102 Andere Standortdaten als Verkehrsdaten? werden die Wortfolgen ?§ 102a Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs-, Finanzstraf- und Sicherheitsbehörden? und ?§ 102b Durchlaufstelle ? Grundstruktur? eingefügt.
    k) Die Wortfolge ?§ 102c Datensicherheit, Protokollierung und Statistik? wird durch die Wortfolge ?§ 102c Einrichtung und Betrieb der Durchlaufstelle ? Auftraggeber und Durchführung? ersetzt.?
  3. Nach § 1 Abs. 2b wird folgender Abs. 2c eingefügt:

    ?(2c) Dieses Bundesgesetz regelt auch den Amateurfunkdienst.?

  4. In § 1 Abs. 4 wird das Wort ?und? nach Z 6 durch einen Bestrich ersetzt, der Punkt nach § 1 Abs. 4 Z 7 wird durch das Wort ?und? ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

    ?8. Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen, ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008 S.20.?
  5. Nach § 3 Z 9a wird folgende Z 9b eingefügt:

    ?9b. ?Breitbandversorgung? die für einen Nutzer verfügbare Datenübertragungsgeschwindigkeit anhand folgender Geschwindigkeits-Kategorien: die minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende, die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Festnetzen oder die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten bei Mobilfunknetzen;?

    4a. § 3 Z 26 lautet:

    ?26. ?Netzbereitsteller? ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinn des Z 2 und Z 17, oder ein Unternehmen bzw. Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, das bzw. die eine physische Infrastruktur, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für Erdöl, Gas, Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung), Fernwärme, Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) bereitzustellen oder das eine Seilbahninfrastruktur (§ 7f Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003) betreibt;?
  6. In § 3 wird die Z 35 durch folgende Z 35 bis 44 ersetzt:

    ?35. ?Antennentragemasten? Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um Antennen, das sind jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu tragen; nicht als Antennentragemasten gelten die Befestigungen von Kleinantennen;
    36. ?Kleinantennen? Funkanlagen, die den Formfaktor von 0,03 m3 nicht überschreiten;
    37. ?Amateurfunkdienst? einen technisch-experimentellen Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, für die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr und für technische Studien betrieben wird;
    38. ?Funkamateur? eine natürliche Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befasst;
    39. ?Amateurfunkstelle? einen oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen Frequenzbereiche erfasst, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen;
    40. ?Stationsverantwortlicher? ein Funkamateur, der von einem Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich ist;
    41. ?Klubfunkstelle? die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation;
    42. ?Bakensender? eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungsbedingungen dient;
    43. ?Relaisfunkstelle? eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient;
    44. ?Remotefunkstelle? eine Amateurfunkstelle, die von einem Funkamateur fernbedient wird.?
  7. Nach § 5 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

    ?3a. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kleinantennen einschließlich deren Befestigungen und der erforderlichen Zuleitungen,?
  8. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat ?Z 1, 2 und 3? durch das Zitat ?Z 1, 2, 3 und 3a? ersetzt.

  9. In § 5 Abs. 2 wird das Zitat ?Z 1, 2 oder 3? durch das Zitat ?Z 1, 2, 3 und 3a? ersetzt.

  10. In § 5 Abs. 4 wird nach dem Wort ?Leitungsrechte? die Wortfolge ?ausgenommen das Leitungsrecht nach Abs. 1 Z 3a,? eingefügt.

  11. In § 5 Abs. 5 wird nach dem Zitat ?Abs. 4? die Wortfolge ?oder Abs. 6? eingefügt.

  12. Nach § 5 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

    ?(6) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht nach Abs. 1 Z 3a an Objekten in Anspruch zu nehmen, die ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehen und die nicht öffentliches Gut im Sinn von Abs. 3 darstellen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn

    1. die widmungsgemäße Verwendung der Objekte und Liegenschaften durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
    2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach § 8 Abs. 1, 1c oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.

    (7) Dem Eigentümer einer ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehenden und nicht öffentliches Gut im Sinn von Abs. 3 darstellenden Liegenschaft oder eines solchen Objektes, auf welcher ein Antennentragemast im Sinne des § 3 Z 35 errichtet wurde oder für welche ein Leitungsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 auf vertraglicher Grundlage eingeräumt wurde, ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.

    (8) Die Regulierungsbehörde hat für die der Wertminderung von Liegenschaften oder Objekten entsprechenden Abgeltungen nach Abs. 5 und Abs. 7 getrennt nach Infrastrukturtypen sowie nach Art und Lage der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Objekts durch Verordnung Richtsätze festzulegen. Bei Erlassung der Verordnung nach diesem Absatz hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des § 1 zu berücksichtigen. Die Verordnung nach diesem Absatz ist binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 78/2018 zu erlassen und regelmäßig zu überprüfen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist...

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