Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Art. Gegenstand / Bezeichnung
    1 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
    2 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
    3 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

    Artikel 1

    Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

    Das Sicherheitspolizeigesetz ? SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017, wird wie folgt geändert:

  2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zur Überschrift des 4. Teils das Wort ?Verwenden? durch das Wort ?Verarbeiten? ersetzt.

  3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 53a:

    ?§ 53a. Datenverarbeitungen der Sicherheitsbehörden?
  4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 58e:

    ?§ 58e. Zentrale Datenverarbeitung zur Einsatzunterstützung?
  5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 59:

    ?§ 59. Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung bei Datenverarbeitungen gemeinsam Verantwortlicher?
  6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 63:

    ?§ 63. Pflicht zur Richtigstellung, Löschung und Protokollierung?
  7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 68:

    ?§ 68. Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen?
  8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 70:

    ?§ 70. Spurenausscheidungsevidenz?
  9. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 93 folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 93a. Informationspflicht bei Bildaufnahmen an öffentlichen Orten?
  10. § 7 Abs. 4 lautet:

    ?(4) Soweit ein ärztlicher Dienst eingerichtet ist, hat dieser an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen, unbeschadet der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung auch Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 2 lit. h in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO verarbeitet werden, soweit diese zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich sind. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen.?

  11. In § 13a wird in Abs. 2 und 3 jeweils das Wort ?Verwendung? durch das Wort ?Verarbeitung? ersetzt; in Abs. 3 wird das Zitat ?§ 14 DSG 2000? durch das Zitat ?§ 54 des Datenschutzgesetzes ? DSG, BGBl. I Nr. 165/1999,? ersetzt und nach der Wortfolge ?Daten, zu sichern? ein Beistrich und die Wortfolge ?sofern nicht Art. 32 DSGVO unmittelbar zur Anwendung kommt? eingefügt.

  12. Dem § 13a wird folgender Abs. 4 angefügt:

    ?(4) Die Protokollaufzeichnungen gemäß § 50 DSG für Datenverarbeitungen nach Abs. 1 und 2 sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.?

  13. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    ?Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden (Sicherheitsforen).?

  14. In § 35a Abs. 5 wird das Wort ?Dienstleister? durch das Wort ?Auftragsverarbeiter? ersetzt.

  15. In der Überschrift des 4. Teils wird das Wort ?Verwenden? durch das Wort ?Verarbeiten? ersetzt.

  16. § 51 lautet:

    ?§ 51. (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 DSG) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 39 DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.

    (2) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, finden auf das Verarbeiten personenbezogener Daten die Bestimmungen des DSG Anwendung.

    (3) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, übt der Bundesminister für Inneres die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß § 36 Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 48 DSG aus. Abweichend von § 48 Abs. 2 DSG kann der Auftragsverarbeiter nach Erteilung einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung des Verantwortlichen weitere Auftragsverarbeiter hinzuziehen. In diesem Fall obliegt es dem Auftragsverarbeiter, den Verantwortlichen über jede beabsichtigte wesentliche Änderung zu unterrichten.

    (4) Bei Datenverarbeitungen von gemeinsam Verantwortlichen (§ 47 DSG) obliegt jedem Verantwortlichen die Erfüllung von Pflichten nach den §§ 42 bis 45 DSG nur hinsichtlich der von ihm ursprünglich verarbeiteten Daten. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach den §§ 43 bis 45 DSG gegenüber einem unzuständigen gemeinsam Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen gemeinsam Verantwortlichen zu verweisen, sofern nicht ein Fall des § 43 Abs. 4 DSG vorliegt.?

  17. In § 52 wird das Wort ?verwendet? durch das Wort ?verarbeitet? ersetzt.

  18. In § 53 wird in Abs. 1 und 2 jeweils die Wortfolge ?ermitteln und weiterverarbeiten? durch das Wort ?verarbeiten? ersetzt; in Abs. 3a wird das Zitat ?BGBl. I Nr. 70? durch das Zitat ?BGBl. I Nr. 70/2003? ersetzt; in Abs. 4 wird die Wortfolge ?ermitteln und weiterzuverarbeiten? durch das Wort ?verarbeiten? ersetzt.

  19. § 53 Abs. 5 lautet:

    ?(5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall berechtigt, für die Zwecke des Abs. 1 personenbezogene Bild- und Tondaten zu verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bildaufnahmegeräten rechtmäßig verarbeitet und der Sicherheitsbehörde freiwillig übermittelt haben. Nicht zulässig ist die Verarbeitung von personenbezogenen Bilddaten über nichtöffentliches Verhalten. Die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs, sofern letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise einen öffentlichen Ort mit Bildaufnahmegeräten überwachen, sind im Einzelfall für die Zwecke der Vorbeugung wahrscheinlicher oder Abwehr gefährlicher Angriffe, der Abwehr krimineller Verbindungen sowie der Fahndung verpflichtet, die auf diese Weise erlangten Bild- und Tondaten auf Verlangen unverzüglich der Sicherheitsbehörde in einem üblichen technischen Format weiterzugeben oder Zugang zur Bildaufnahme zu gewähren, um sie für die genannten Zwecke zu verarbeiten. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem solchen Verlangen darf der verpflichtete Rechtsträger die verlangten Bild- und Tondaten nicht löschen. Bei jeder Verarbeitung von Bild- und Tondaten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren.?

  20. In der Überschrift des § 53a wird das Wort ?Datenanwendungen? durch das Wort ?Datenverarbeitungen? ersetzt.

  21. Im Schlussteil des § 53a Abs. 2 entfällt der Beistrich und die Wortfolge ?auch wenn es sich um besonders schutzwürdige Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 handelt?.

  22. § 53a Abs. 5 erster Satz lautet:

    ?Datenverarbeitungen gemäß Abs. 1 dürfen durch mehrere Sicherheitsbehörden als gemeinsam Verantwortliche geführt werden, soweit dies wegen eines sprengelübergreifenden Einsatzes erforderlich ist.?

  23. § 53a Abs. 5a erster Satz lautet:

    ?Datenverarbeitungen gemäß Abs. 1a zum Schutz von verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2), der Vertreter ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) sowie von kritischen Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6) dürfen durch den Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen als gemeinsam Verantwortliche geführt werden.?

  24. § 53a Abs. 6 erster Satz lautet:

    ?Datenverarbeitungen gemäß Abs. 2 dürfen durch mehrere Sicherheitsbehörden als gemeinsam Verantwortliche geführt werden, soweit eine solche gemeinsame Verarbeitung für den Zweck des Abs. 2 erforderlich ist.?

  25. In § 53a Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge ?Abs. 2 Z 1 sind längstens nach drei Jahren,? durch die Wortfolge ?Abs. 2 Z 1 sind längstens nach fünf Jahren,? ersetzt.

  26. In § 53b wird die Wortfolge ?ermitteln und weiterzuverarbeiten? durch das Wort ?verarbeiten? ersetzt.

  27. § 54 Abs. 4b lautet:

    ?(4b) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, verdeckt mittels Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen, insbesondere das Kennzeichen, die Type, Marke sowie Farbe des Fahrzeuges, und Fahrzeuglenkern für Zwecke der Fahndung zu verarbeiten. Ein Abgleich mit Fahndungsevidenzen ist nur anhand des...

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