Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 geändert wird

64. Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzungshinweis
Artikel 2 Änderung des Börsegesetzes 2018

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, ABl. Nr. L 132 vom 20.05.2017 S. 1, umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Börsegesetzes 2018

Das Börsegesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?5. Hauptstück? durch den Eintrag ?6. Hauptstück? ersetzt und die Paragraphenbezeichnungen ?§ 177.? bis ?§ 182.? werden durch die Paragraphenbezeichnungen ?§ 190.? bis ?§ 195.?ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 176. folgende Einträge eingefügt:

?5. HauptstückAktionärsrechte
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 177. Anwendungsbereich
§ 178. Definitionen
2. AbschnittIdentifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterungen der Ausübung von Aktionärsrechten
§ 179. Identifizierung der Aktionäre
§ 180. Übermittlung von Informationen
§ 181. Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
§ 182. Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz der Kosten
§ 183. Intermediäre aus Drittländern
§ 184. Informationen über die Durchführung
3. AbschnittTransparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern
§ 185. Mitwirkungspolitik
§ 186. Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern
§ 187. Transparenz bei Vermögensverwaltern
§ 188. Transparenz bei Stimmrechtsberatern
4. AbschnittStrafbestimmungen
§ 189.?

3. In § 20 Abs. 4 Z 3 wird der Verweis ?Richtlinie 2003/41/EG? durch den Verweis ?Richtlinie (EU) 2016/2341? ersetzt.

4. Die Bezeichnung ?5. Hauptstück? wird durch die Bezeichnung ?6. Hauptstück? ersetzt und die Paragraphen ?§ 177.? bis ?§ 182.? erhalten die Paragraphenbezeichnungen ?§ 190.? bis ?§ 195.?.

5. Nach dem 4. Hauptstück werden folgendes 5. Hauptstück und folgende §§ 177. bis 189. eingefügt:

?5. Hauptstück

Aktionärsrechte

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 177. (1) Dieses Hauptstück legt in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/828 die Anforderungen an die Ausübung bestimmter, mit Stimmrechtsanteilen verbundener Rechte von Aktionären im Zusammenhang mit Hauptversammlungen von Gesellschaften fest, die ihren Sitz im Inland haben und deren Aktien zum Handel an einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind. Es legt außerdem besondere Anforderungen fest, um die ? insbesondere langfristige ? Mitwirkung der Aktionäre zu fördern. Diese besonderen Anforderungen gelten für die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung, die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte und die Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.

(2) Dieses Hauptstück ist anwendbar auf Gesellschaften, die im Inland ihren Sitz haben.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des 3. Abschnitts gilt als zuständiger Mitgliedstaat:

1. für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter Österreich, sofern es der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne eines anwendbaren sektorspezifischen Rechtsakts der Union ist;
2. für Stimmrechtsberater Österreich, sofern jene im Inland ihren Sitz haben, oder, wenn sie ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, sofern sie im Inland ihre Hauptverwaltung haben, oder, wenn der Stimmrechtsberater weder seinen Sitz noch seine Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, Österreich, sofern er im Inland eine Niederlassung hat.

(4) Der 2. Abschnitt gilt für Intermediäre insofern, als sie Aktionären oder anderen Intermediären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.

(5) Der 3. Abschnitt gilt für

1. institutionelle Anleger, soweit diese entweder direkt oder über einen Vermögensverwalter in Aktien investieren, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden,
2. Vermögensverwalter, soweit diese im Namen von Anlegern in solche Aktien investieren, und
3. Stimmrechtsberater, soweit diese Aktionären Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften erbringen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind.

(6) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten unbeschadet der Bestimmungen sektorspezifischer Rechtsakte zur Regulierung bestimmter Arten von Gesellschaften oder bestimmter Arten von Rechtssubjekten. Enthält dieses Bundesgesetz spezifischere Regelungen oder fügt es Anforderungen gegenüber den Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt sind, hinzu, werden die betreffenden Bestimmungen zusammen mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angewandt.

(7) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Hauptstückes zu überwachen.

Definitionen

§ 178. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Definitionen gemäß § 1 und gemäß dem Aktiengesetz. Im Sinne dieses Hauptstückes gelten folgende Definitionen:

1. ?Intermediär? bezeichnet eine Person, wie etwa eine Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, ein Kreditinstitut im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einen Zentralverwahrer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die Dienstleistungen der Verwahrung oder Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten im Namen von Aktionären oder anderen Personen erbringt;
2. ?institutioneller Anleger? bezeichnet
a) ein Unternehmen, das Tätigkeiten der Lebensversicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/138/EG und der Rückversicherung im Sinne von Art. 13 Nr. 7 der genannten Richtlinie ausübt, sofern diese Tätigkeiten sich auf Lebensversicherungsverpflichtungen beziehen, und das nicht nach der genannten Richtlinie ausgeschlossen ist;
b) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Art. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 in deren Anwendungsbereich fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat im Einklang mit Art. 5 der genannten Richtlinie beschlossen, die genannte Richtlinie auf die betreffende Einrichtung nicht oder nur teilweise anzuwenden;
3. ?Vermögensverwalter? bezeichnet eine Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Anleger erbringt, einen AIFM (Verwalter alternativer Investmentfonds) im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU, der die
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