Bundesgesetz, mit dem das Bildungsinvestitionsgesetz geändert wird

87. Bundesgesetz, mit dem das Bildungsinvestitionsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

?(1) Ziel ist es, dass ein flächendeckendes Angebot an Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen und anderen Betreuungseinrichtungen für 40 % der Kinder von 6 bis 15 Jahren bzw. bei 85 % der allgemein bildenden Pflichtschulen zur Verfügung steht. Weiters sollen an ganztägigen Schulformen auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten (auch Herbstferien) zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck soll das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen in bedarfsgerechter Form erhalten und weiter ausgebaut werden. Dafür stellt der Bund Mittel für

1. die gesetzlichen Schulerhalter öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und
2. die Schulerhalter von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen
zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und für Personalkosten im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen im Zusammenhang mit neu geschaffenen Betreuungsplätzen zur Verfügung. Ein Teil dieser Mittel steht auch für bestehende Betreuungsplätze zur Verfügung.?

2. In § 1 Abs. 2 wird vor der Wendung ?weitere Ausbau? die Wendung ?Erhalt und? eingefügt.

3. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

?Anschubfinanzierungsmittel des Bundes?

4. § 2 samt Überschrift lautet:

?Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen

§ 2. (1) Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahren 2019/20 bis 2032/33 den Betrag von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung. Die den Ländern davon als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung stehenden Beträge in Höhe von insgesamt 428 Millionen Euro verteilen sich wie folgt:

2020 2021 und 2022 2023 bis 2033
32 500 000 je 30 000 000 je 30 500 000

(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt:

2020 2021 2022 2023 bis 2033
Gesamtsummein Euro (höchstens) Gesamtsummein Euro (höchstens) Gesamtsummein Euro (höchstens) Gesamtsummein Euro (höchstens)
Burgenland 1 103 118,25 1 018 263,00 1 018 263,00 je 1 035 234,05
Kärnten 2 173 912,98 2 006 688,90 2 006 688,90 je 2 040 133,72
Niederösterreich 6 248 313,18 5 767 673,70 5 767 673,70 je 5 863 801,59
Oberösterreich 5 482 909,90 5 061 147,60 5 061 147,60 je 5 145 500,06
Salzburg 2 055 989,33 1 897 836,30 1 897 836,30 je 1 929 466,90
Steiermark 4 693 066,30 4 332 061,20 4 332 061,20 je 4 404 262,22
Tirol 2 739 935,25 2 529 171,00 2 529 171,00 je 2 571 323,85
Vorarlberg 1 430 684,45 1 320 631,80 1 320 631,80 je 1 342 642,33
Wien 6 572 070,36 6 066 526,50 6 066 526,50 je 6 167 635,28
Österreich 32 500 000,00 30 000 000,00 30 000 000,00 je 30 500 000,00

(2b) Die Beträge für das Jahr 2020 erhöhen sich für die einzelnen Bundesländer um 80 % der je Bundesland nicht verbrauchten Mittel gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, sowie Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013.

(3) Werden die Beträge des Bundes gemäß Abs. 2 im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2033 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden. Dasselbe gilt für die Beträge gemäß Abs. 2b, jedoch können die Mittel nur bis in das Jahr 2022 übertragen werden.

(4) Jedenfalls 75 % bis 80 % der Gesamtsummen pro Bundesland gemäß Abs. 2 dürfen ausschließlich zur Erreichung des Ausbauziels entsprechend den Ausbauplänen gemäß § 5 Abs. 7 für die schulische Tagesbetreuung und die Ferienbetreuung im Zusammenhang mit neu geschaffenen Betreuungsplätzen für Qualitätsverbesserungen im Infrastrukturbereich, zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich...

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