Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert sowie das Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, und die Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken aufgehoben werden

67. Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert sowie das Bundesgesetz über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, und die Verordnung über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken aufgehoben werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz ? LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2013, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge ?§ 31 Revisions- und Probenplan? durch die Wortfolge ?§ 31 Nationaler Kontrollplan? ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis, in § 2 Abs. 2, § 3 Z 13 sowie § 3 letzter Absatz, in der Überschrift von § 4 sowie in § 4 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, 3 und 6, § 50, § 53 Abs. 6 und 7, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 3, § 68 Abs. 1, § 90 Abs. 3, § 95 Abs. 8 und 11 sowie § 107 wird die Wortfolge ?Europäischen Gemeinschaft? durch die Wortfolge ?Europäischen Union? in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

3. § 3 Z 5b lautet:

?5b. Aromen: Erzeugnisse/Stoffe gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008.?

4. § 3 Z 9 zweiter Satz lautet:

?Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.?

5. Nach § 3 Z 9 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

?Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt.?

6. § 5 Abs. 6 Z 2 lautet:

?2. die Zustimmung der Ethikkommission gemäß § 41 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, oder gemäß § 30 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einer nach einem Ausführungsgesetz zu § 8c des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in den Ländern eingerichteten Ethikkommission, vorliegt.?

7. § 10 Abs. 1 lautet:

?§ 10. (1) Lebensmittelunternehmer haben für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung gemäß der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 231/2009, zu beantragen, wenn eine solche nach

1. einem Rechtsakt der Europäischen Union, oder
2. einer gemäß § 6 erlassenen Verordnung, oder
3. einem gemäß dem Verfahren nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gefassten Beschluss
vorgeschrieben ist.?

8. § 10 Abs. 7 Z 2 lautet:

?2. die Zulassung von Betrieben?

9. § 18 Abs. 2 lautet:

?(2) § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß, soweit er sich auf § 5 Abs. 2 bezieht.?

10. In § 22 wird das Z 2 beendende Wort ?und? durch einen Beistrich ersetzt, Z 3 lautet:

?3. im Sinne des § 7 Abs. 3 PSG 2004 in Bezug auf Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b, c und d,?

11. Dem § 22 werden folgende Z 4 und 5 angefügt:

?4. gemäß Art. 9 der Richtlinie 2009/48/EG in Bezug auf Spielzeug und
5. gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Bezug auf kosmetische Mittel?

12. § 24 Abs. 1 Z 1 lautet:

?1. der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14. Dezember 2012) soweit diese geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß Titel II betrifft sowie?

13. § 24 Abs. 3 letzter Satz lautet:

?Die Aufsichtsorgane können auch in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen.?

14. Dem § 24 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

?Diese Personen dürfen auch für Hygienekontrollen in anderen zugelassenen Betrieben herangezogen werden, sofern sie die dafür vorgesehenen Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen.?

15. § 31 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

?Nationaler Kontrollplan

§ 31. (1) Im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplans gemäß § 30 hat der Bundesminister für Gesundheit unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Dieser wird nach Befassung der Länder und der Agentur und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen besonderer Warengruppen wie zB Nahrungsergänzungsmittel erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.?

16. In § 31 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge ?Revisions- und Probenplans? durch die Wortfolge ?nationalen Kontrollplans? ersetzt.

17. In § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge ?im...

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