Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, das EU ? Polizeikooperationsgesetz, das Kriegsmaterialgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Passgesetz 1992, das Personenstandsgesetz 2013, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Sicherheitspolizeigesetz, das Sprengmittelgesetz 2010, das Staatsgrenzgesetz, das Strafregistergesetz 1968, das Vereinsgesetz 2002, das Versammlungsgesetz 1953, das Waffengesetz 1996, das Wappengesetz und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres ? VwGAnpG-Inneres)

161. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, das EU ? Polizeikooperationsgesetz, das Kriegsmaterialgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Passgesetz 1992, das Personenstandsgesetz 2013, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Sicherheitspolizeigesetz, das Sprengmittelgesetz 2010, das Staatsgrenzgesetz, das Strafregistergesetz 1968, das Vereinsgesetz 2002, das Versammlungsgesetz 1953, das Waffengesetz 1996, das Wappengesetz und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres ? VwGAnpG-Inneres) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand / Bezeichnung
1 Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
2 Änderung des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes
3 Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes
4 Änderung des EU ? Polizeikooperationsgesetzes
5 Änderung des Kriegsmaterialgesetzes
6 Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011
7 Änderung des Meldegesetzes 1991
8 Änderung des Namensänderungsgesetzes
9 Änderung des Passgesetzes 1992
10 Änderung des Personenstandsgesetzes 2013
11 Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes
12 Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
13 Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010
14 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
15 Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010
16 Änderung des Staatsgrenzgesetzes
17 Änderung des Strafregistergesetzes 1968
18 Änderung des Vereinsgesetzes 2002
19 Änderung des Versammlungsgesetzes 1953
20 Änderung des Waffengesetzes 1996
21 Änderung des Wappengesetzes
22 Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ? AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 53a Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

?Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes ? GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.?

2. § 53b lautet:

?§ 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes ? GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.?

3. § 82 wird folgender Abs. 21 angefügt:

?(21) § 53a Abs. 1 und § 53b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.?

Artikel 2

Änderung des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1967, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge ?des Bundesverfassungs-Gesetzes in der Fassung von 1929? durch die Wortfolge ?des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930? ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge ?des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929; B.-VG.? durch das Zitat ?B-VG? ersetzt.

3. In § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 5 wird jeweils das Zitat ?B.-VG.? durch das Zitat ?B-VG? ersetzt.

4. In § 1 Abs. 5 entfällt die Wortfolge ?und Artikel 102 Abs. 7?.

5. In § 2 Abs. 3 ist das Zitat ?§§ 5 und 7? durch das Zitat ?§§ 5 und 6? zu ersetzen.

6. § 7 entfällt.

7. § 8 Abs. 1 lautet:

?§ 8. (1) Ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG, BGBl. Nr. 51/1991, aufgehoben werden.?

8. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge ?lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950? durch die Wortfolge ?Z 1 AVG? ersetzt.

9. In § 12 entfallen Abs. 1 und 4, wird in Abs. 2 die Wortfolge ?Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950? durch das Zitat ?AVG? und die Wortfolge ?1950, BGBl. Nr. 172? durch die Wortfolge ?1991 ? VVG, BGBl. Nr. 53/1991? sowie in Abs. 3 die Wortfolge ?den §§ 7 und 8? durch das Zitat ?§ 8? und in Abs. 5 die Wortfolge ?vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132 B.-VG.) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B.-VG.) Beschwerde zu führen? durch die Wortfolge ?Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 B-VG), Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B-VG) zu erheben? ersetzt.

10. In § 13 entfällt der letzte Satz.

11. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

?§ 15. § 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 5 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten §§ 7 und 12 Abs. 1 und 4 außer Kraft.?

Artikel 3

Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes

Das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2011, wird wie folgt geändert:

1. In den Überschriften zu §§ 12 und 30 wird vor dem Wort ?Gerichte? und in §§ 12 und 30 vor dem Wort ?Rechtswege? jeweils das Wort ?ordentlichen? eingefügt.

2. In § 39 entfällt in Abs. 1 die Wortfolge ?erster Instanz? und entfällt Abs. 3.

3. Dem § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:

?(5) Die Überschriften zu §§ 12 und 30, die §§ 12, 30 sowie 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.?

Artikel 4

Änderung des EU ? Polizeikooperationsgesetzes

Das EU ? Polizeikooperationsgesetz ? EU-PolKG, BGBl. I Nr. 132/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 38 vor dem Wort ?Gerichtsverfahren? das Wort ?ordentlichen? eingefügt.

2. In den §§ 14 und 26 wird jeweils das Wort ?Datenschutzkommission? durch das Wort ?Datenschutzbehörde? ersetzt.

3. In § 25 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 4 Z 2 sowie § 38 Abs. 1 wird vor dem Wort ?Gerichte? jeweils das Wort ?ordentlichen? eingefügt.

4. In § 33 Abs. 6 wird vor dem Wort ?Gerichten? das Wort ?ordentlichen? eingefügt.

5. In § 35 Abs. 6 wird vor dem Wort ?Gerichtes? das Wort ?ordentlichen? eingefügt.

6. In der Überschrift zu § 38 wird vor dem Wort ?Gerichtsverfahren? das Wort ?ordentlichen? eingefügt.

7. In § 38 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort ?Gericht? die Wortfolge ?ein ordentliches? eingefügt.

8. Dem § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) § 14, § 25 Abs. 1, § 26, § 33 Abs. 6, § 35 Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, die Überschrift zu § 38, § 38 Abs. 1 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.?

Artikel 5

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Das Kriegsmaterialgesetz ? KMG, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 8 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 8a. Beschwerden?

2. In § 3 Abs. 1 wird das Zitat ?Abs. 2? durch das Zitat ?Abs. 3? ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 und 2a wird vor dem Wort ?Gericht? jeweils das Wort ?ordentlichen? eingefügt.

4. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

?Beschwerden

§ 8a. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen Bescheide gemäß § 8, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(2) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine erteilte Bewilligung eingeschränkt, widerrufen oder nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen wird, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.?

5. Nach § 10 Abs. 2d wird folgender Abs. 2e eingefügt:

?(2e) § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2a und § 8a samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.?

Artikel 6

Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011

Das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 ? LSG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 entfällt in Z 3 das Wort ?ausländische? und in Z 5 die Wortfolge ?oder dem Sicherheitspersonal des Zivilflugplatzhalters oder eines Luftbeförderungsunternehmens?.

2. § 9 Abs. 3 entfällt.

3. In § 11 wird in Abs. 1 die Wortfolge ?in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte, ABl. Nr. L 70 vom 14.3.2009 S. 11, ergangenen Bestimmungen? durch die Wortfolge ?Bestimmungen des Flughafenentgeltegesetzes ? FEG, BGBl. I Nr. 41/2012,? sowie in Abs. 2 die Wortfolge ?in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG eingerichtete unabhängige Aufsichtsbehörde? durch die Wortfolge ?unabhängige Aufsichtsbehörde gemäß § 2 FEG? ersetzt und entfällt in Abs. 2 letzter Satz die Wortfolge ?in Umsetzung der Richtlinie 2009/12/EG?.

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) § 3 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 9 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.?

Artikel 7

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