Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses geändert wird

149. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, BGBl. Nr. 742/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 16/2002 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Gesetzes lautet:

?Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates?

2. Die Überschrift vor § 1 lautet:

?Fiskalrat?

3. In § 1 Abs. 1 und 2, wird das Wort ?Ausschuss? durch ?Rat? ersetzt.

4. In § 1 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 17 wird jeweils das Wort ?Staatsschuldenausschuss? durch ?Fiskalrat? und das Wort ?Staatsschuldenausschusses? durch ?Fiskalrates? in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

5. § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:

?6. Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion, BGBl. III Nr. 17/2013, Artikel 6 der Richtlinie 2011/85/EU und gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 (?Twopack?), insbesondere:
a) Abgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß EU VO 1466/97;
b) Abgabe von Empfehlungen zum Anpassungspfad zu den mittelfristigen Budgetzielen;
c) zeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Artikel 5 der EU VO 1466/97 idF EU VO 1175/2011;
d) Beobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Artikel 7 BGBl. I Nr. 30/2013 aktivieren, verlängern oder beenden;?

6. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

?7. Sonstige Aufgaben auf Ersuchen der Finanzausgleichspartner;
8. Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Fiskalrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen.?

7. § 1 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Mitglieder des Fiskalrates müssen anerkannte Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein und sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Es entsenden in diesen Rat

1. die Bundesregierung sechs Mitglieder,
2. die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern drei Mitglieder,
3. die Bundesarbeitskammer drei Mitglieder,
4. der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund und die Landeshauptleutekonferenz je ein Mitglied, die jedoch kein Stimmrecht haben.?

8. In § 1 Abs. 5 erster Satz wird die...

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