Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, BGBl. Nr. 742/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2000, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 lautet:

    „§ 1. (1) Es wird ein Ausschuss für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld eingerichtet,

    dem folgende Aufgaben obliegen:

  2. Einschätzung der finanzpolitischen Lage mit Vorschau. Dies vor dem Hintergrund der fiskal-politischen Ziele Österreichs und den Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes;

  3. Analysen über volkswirtschaftliche Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf der Basis der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Z 1;

  4. Analyse der Nachhaltigkeit und Qualität der Budgetpolitik der öffentlichen Haushalte;

  5. Abgabe von schriftlichen Empfehlungen zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte in Österreich unter Berücksichtigung konjunktureller Rahmenbedingungen;

  6. jährliche Erstattung eines Berichtes über die dem Bundesminister für Finanzen gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3,

    den der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;

  7. Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Staatsschuldenausschusses sowie Durchführung informativer Veranstaltungen.

    (2) Die Mitglieder des Staatschuldenausschusses müssen Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein. Es entsenden in diesen Ausschuss 1. die Bundesregierung sechs Mitglieder,

  8. die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern drei Mitglieder,

  9. die Bundesarbeitskammer drei Mitglieder,

  10. der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund und die Landeshauptmännerkonferenz je ein Mitglied, die jedoch kein Stimmrecht haben.

    (3) Präsident des Staatsschuldenausschusses ist das von der Bundesregierung an erster Stelle genannte Mitglied. Vizepräsidenten sind die von den im Abs. 2 genannten Interessenvertretungen an erster Stelle genannten Mitglieder; sie üben die Funktion eines ersten und eines zweiten Vizepräsidenten für ein halbes Jahr in der Reihenfolge der Benennung der sie entsendenden Interessenvertretung aus und wechseln einander nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils ab.

    (4) Die Mitglieder des Staatsschuldenausschusses müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT