Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft Das Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft,
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I BGBl. Nr. 742/1996, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zur Veräußerung der Aktien der
Österreichische Postparkasse Aktiengesellschaft ermächtigt.“
Artikel II
Änderung des Postsparkassengesetzes 1969
Das Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 97/1997, wird wie folgt geändert:
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§ 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz lautet:
„die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der Rechtsnachfolger ihres Unternehmens ist die Hauptstelle für den Postscheck- und den Postsparverkehr.“
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§ 1 Abs. 3 bis 5 lauten:
„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, im Falle eines Verkaufes der Aktien der
Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 742/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2000 in einem Ausmaß von mehr als 50 vH, namens des Bundes die Bürgschaft des Bundes gemäß Abs. 2 unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten frühestens zum 31. Dezember 2000 aufzukündigen. Im Falle der Aufkündigung sind diese und der Kündigungstermin spätestens vier Wochen vor dessen Eintritt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Für Verbindlichkeiten der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung begründet sind, einschließlich von dem Grunde nach schon bestehenden vertraglichen Verpflichtungen aus Anwartschaften, bleibt die Haftung des Bundes als Bürge aufrecht. Für die Haftung des Bundes ist maßgeblich, dass Auszahlungen stets zu Lasten der zuerst einbezahlten Beträge zu erfolgen haben. Für Verbindlichkeiten aus Spar- und Wertpapierkonten ist auf den Einlagenstand einschließlich zuzurechnender Zinsen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung der Bürgschaft abzustellen, auch wenn die Kontobezeichnung oder Kontonummer bei sonstiger Identität der Einlage später geändert wird.
(5) Für die Abgeltung der aufrecht bleibenden Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 und Abs. 4 ist von der Österreichische...
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