Bundesgesetz, mit dem das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1993 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich)

81. Bundesgesetz, mit dem das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1993 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien

Das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 3 wird nach dem Ausdruck ?XIII? die Wortfolge ?sowie die in § 4 angeführten Gemeinden in Niederösterreich? angefügt.

2. In § 3 wird nach dem Ausdruck ?XXIII? die Wortfolge ?sowie die in § 4 angeführten Gemeinden in Niederösterreich? angefügt.

3. Folgender § 4 wird eingefügt:

?§ 4. Im Rahmen der Gerichtsorganisation sind die niederösterreichischen Gemeinden Gablitz, Mauerbach, Pressbaum, Purkersdorf, Tullnerbach und Wolfsgraben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Wien zugeordnet.?

4. Nach § 11 werden folgende §§ 11a, 11b und 11c eingefügt:

?§ 11a. § 2 Z 3, § 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2012 treten mit 1. Juli 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass die vor dem 1. Juli 2014 beim Bezirksgericht Purkersdorf anhängig gewordenen Rechtssachen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ? je nach sachlicher Zuständigkeit ? als an das Bezirksgericht Hietzing oder an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien überwiesen gelten.

§ 11b. (1) Soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, umfasst der Sprengel der in Wien errichteten Gerichtshöfe erster Instanz jeweils die Wiener Bezirke I bis XXIII sowie ab 1. Juli 2014 auch die in § 4 angeführten Gemeinden in Niederösterreich mit der Maßgabe, dass lediglich für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beim Landesgericht St. Pölten anhängig gemacht worden sind, dieses Landesgericht nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zuständig bleibt.

(2) Die Anhängigkeit nach Abs. 1 bemisst sich grundsätzlich danach, ob eine verfahrenseinleitende Eingabe vor dem 1. Juli 2014 beim Landesgericht St. Pölten eingelangt ist. In Strafverfahren ist ein Verfahren im Sinn des Abs. 1 beim Landesgericht St. Pölten anhängig, wenn die Anklage bei diesem vor dem 1. Juli 2014 eingebracht wurde.

(3) Ist die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten nach Abs. 1 und 2 gegeben, bleibt sie auch im Fall der Fortsetzung, Fortführung, Wiederaufnahme, neuerlichen Durchführung oder Verfahrensergänzung, Neudurchführung oder...

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