Bundesgesetz über die Errichtung des Bezirksgerichts Leopoldstadt und die Änderung der Zuständigkeiten der Bezirksgerichte Floridsdorf und Donaustadt (5. Novelle zum Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien Das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, BGBl. Nr. 203/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 761/1996, wird geändert wie folgt:
1. Im § 1
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hat der Einleitungssatz zu lauten:
„Unter Bedachtnahme auf die §§ 6, 6a, 6b und 6d sind in Wien folgende Bezirksgerichte errichtet:“;
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wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:
„6a. das Bezirksgericht Leopoldstadt;“.
2. Im § 2
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wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:
„6a. des Bezirksgerichtes Leopoldstadt die Bezirke II und XX;“
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haben die Z 7 und 8 zu lauten:
„7. des Bezirksgerichtes Floridsdorf den Bezirk XXI;
8. des Bezirksgerichtes Donaustadt den Bezirk XXII ;“.
3. Nach dem § 6c wird folgender § 6d eingefügt:
„§ 6d. (1) In Wien wird das Bezirksgericht Leopoldstadt errichtet.
(2) Das Bezirksgericht Leopoldstadt ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.“
Artikel II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.
§ 2. (1) Auf Verfahren, die bei den Bezirksgerichten Floridsdorf oder Donaustadt vor dem 1. Jänner 2001 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. Dezember 2000 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren – etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529,
530 f ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren – vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(2) Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Art. I auch dann anzuwenden, wenn...
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