Bundesgesetz, mit dem die Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, das Amtshaftungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Mediengesetz, das Kartellgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert sowie die niederösterreichischen Umland-Bezirksgerichte Wiens niederösterreichischen Gerichtshöfen zugewiesen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden Die Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden, RGB1. Nr. 10/1853 Beilage D, zuletzt geändert durch das Gesetz StGBl. Nr. 47/1945, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 12/1946, werden wie folgt geändert:

  1. § 3 lautet:

    „§ 3. Unter der Leitung und Aufsicht der Oberlandesgerichte stehen die in ihren Sprengein eingerichteten Gerichtshöfe erster Instanz und die diesen zugewiesenen Bezirksgerichte."

  2. § 5 Abs. 1 und 2 lautet:

    „§ 5. Die Gerichtshöfe erster Instanz führen die Bezeichnung „Landesgericht". Dies gilt nicht für das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien und den Jugendgerichtshof Wien.

    Der Wirkungskreis der Landesgerichte ist im allgemeinen gleich."

    Artikel II Änderung des Amtshaftungsgesetzes

    § 9 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird aufgehoben.

    Artikel III Änderung des Finanzstrafgesetzes Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 449/1992, wird wie folgt geändert:

    § 192 Abs. 1 lautet:

    „(1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Entschädigungsanspruch betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der einen Entschädigungsanspruch bewirkende Freiheitsentzug oder Verfallsausspruch erfolgt ist. Ist eine örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig."

    Artikel IV

    Änderung des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes Das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert:

    § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:

    „Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die eine Ersatzpflicht bewirkende Anhaltung oder Verurteilung erfolgt ist. Ist eine örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig."

    Artikel V

    Änderung des Datenschutzgesetzes Das Datenschutzgesetz...

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