Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche und das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft geändert werden

92. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche und das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

Das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 318/1996 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 lauten Einleitungsteil und lit. a:

?(1) Im Hinblick auf den Wegfall der Leistungen, die der Evangelischen Kirche aus dem kaiserlichen Patent vom 8. April 1861, RGBl. Nr. 41, zustanden, hat der Bund der Evangelischen Kirche, beginnend mit dem Jahre 2008, alljährlich folgende Leistungen zu erbringen:

a) einen Betrag von 1 113 000 Euro,?

2. § 20 Abs. 3 lautet:

?(3) Die Differenz der Zahlung der für das Jahr 2008 fälligen Teilbeträge zu den für das Jahr 2008 bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu leisten.?

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche

Das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche, BGBl. Nr. 221/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 316/1996 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 lauten Einleitung und lit. a:

?(1) Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen Kirche, beginnend mit dem Jahre 2008, alljährlich folgende Leistungen:

a) einen Betrag von 51 000 Euro,?

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Die Differenz der Zahlung der für das Jahr 2008 fälligen Teilbeträge zu den für das Jahr 2008 bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu leisten.?

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die...

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