Bundesgesetz, mit dem das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz geändert wird

118. Bundesgesetz, mit dem das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das EU-Beamten-Sozialversicherungesetz, BGBl. I Nr. 7/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Z 1 wird der Ausdruck "oder Bediensteter auf Zeit" durch den Ausdruck " , Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter" ersetzt.

2. § 1 Z 2 lautet:

"2. "Bediensteter"
jeder Beamte im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, jeder Bedienstete auf Zeit im Sinne des Art. 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und jeder Vertragsbedienstete im Sinne der Art. 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften;"

3. § 1 Z 3 wird aufgehoben.

4. Im § 1 Z 6 wird der Ausdruck "eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist" durch den Ausdruck "die Übertragung der Pensionsansprüche nach § 2 endgültig und unwiderruflich ist" ersetzt.

5. § 2 Abs. 1 und 2 lauten:

"(1) Wird ein Versicherter in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften als Bediensteter aufgenommen und hat er nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen, so hat der nach § 7 zuständige Versicherungsträger auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an den Träger des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, zu leisten.

(2) Die Antragstellung einschließlich der Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit des Antrags sowie das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften."

6. Im § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck "3,5" durch den Ausdruck "3,9" ersetzt.

7. § 2 Abs. 5 lautet:

"(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten entsprechend für Bedienstete, die nach einer Abordnung oder nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls das Recht auf Übertragung des Kapitalwerts von Ruhegehaltsansprüchen haben."

8. Der bisherige Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung "(1)". Im § 3 Abs. 1 (neu) erster Satz wird der Ausdruck "Beamter oder Bediensteter auf Zeit" durch den Ausdruck "Bediensteter" ersetzt; im zweiten Satz wird nach dem Ausdruck "ASVG" der Ausdruck " , allenfalls einschließlich einer Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004," eingefügt; im dritten Satz wird der Ausdruck "3,5" durch den Ausdruck "3,9" ersetzt.

9. Dem § 3...

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