Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz - A-QSG) erlassen und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz - A-QSG) erlassen und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz - A-QSG) Inhaltsverzeichnis

    § 1. Begriffsbestimmungen
    § 2. Qualitätssicherungsmaßnahmen
    § 3. Externe Qualitätsprüfung
    § 4. Intervalle der Qualitätsprüfungen
    § 5. Bestellung des Qualitätsprüfers
    § 6. Unabhängigkeit des Qualitätsprüfers
    § 7. Honorierung des Qualitätsprüfers
    § 8. Mitwirkungspflichten
    § 9. Kündigung des Auftrages
    § 10. Qualitätsprüfer
    § 11. Externe Qualitätsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften
    § 12. Qualifizierte Assistenten
    § 13. Prüfbericht
    § 14. Bescheinigung
    § 15. Erteilung der Bescheinigung
    § 16. Anordnung von Maßnahmen
    § 17. Versagung der Bescheinigung
    § 18. Widerruf der Bescheinigung
    § 19. Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen
    § 20. Qualitätskontrollbehörde
    § 21. Verschwiegenheitspflicht
    § 22. Qualitätssicherungsrichtlinie
    § 23. Öffentliches Register
    § 24. Transparenzbericht
    § 25. Sprachliche Gleichbehandlung
    § 26. Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
    § 27. Übergangsbestimmungen
    § 28. In-Kraft-Treten
    § 29. Vollziehung

    Begriffsbestimmungen

    § 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist

    1. "Abschlussprüfungen" Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht,
    2. "Abschlussprüfer" alle natürlichen Personen, die Abschlussprüfungen vornehmen,
    3. "Prüfungsgesellschaften" alle Unternehmen - gleich welcher Rechtsform -, die Abschlussprüfungen vornehmen, einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes, sowie die Revisionsverbände,
    4. "Revisionsverbände" alle jene Vereine und Genossenschaften, die gemäß § 19 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, BGBl. I Nr. 127/1997, als Revisionsverbände anerkannt wurden und
    5. der "Sparkassen-Prüfungsverband" eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 24 des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979.

    Qualitätssicherungsmaßnahmen

    § 2.

    (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, die eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten.

    (2) Die zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:

    1. Maßnahmen, welche die Wahrung der Unabhängigkeit gewährleisten,
    2. Maßnahmen betreffend die Auswahl, den Einsatz und die Beaufsichtigung der Mitarbeiter,
    3. Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter und
    4. Maßnahmen betreffend die qualitativ hochwertige Abwicklung von Abschlussprüfungen.

    (3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihres Prüfungsbetriebes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

    (4) Anstelle des Abschlussprüfers unterliegt der Prüfungsbetrieb des Revisionsverbandes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn der Abschlussprüfer für den Revisionsverband tätig wird und ihm der Revisionsverband die Methode der Qualitätssicherung vorgibt. Es gelten die für Prüfungsgesellschaften anzuwendenden Vorschriften der Qualitätskontrolle.

    (5) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige externe Qualitätsprüfungen.

    Externe Qualitätsprüfung

    § 3. (1) Im Rahmen der externen Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.

    (2) Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen

    1. die Qualität der in § 2 Abs. 2 aufgezählten Maßnahmen,
    2. die Qualität des internen Qualitätskontrollsystems,
    3. die Qualität der Maßnahmen, die der Einhaltung der allgemein anerkannten Prüfungsstandards, der Berufsgrundsätze und der Standesregeln dienen, und
    4. die Qualität der Berichte und der Berichterstattung über die Abschlussprüfungen.

    (3) Die externen Qualitätsprüfungen haben durch Einschau durch Qualitätsprüfer zu erfolgen.

    Intervalle der Qualitätsprüfungen

    § 4.

    (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:

    1. Unternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
    2. Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 2 fallen oder
    3. Versicherungen, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 3 fallen oder
    4. Pensionskassen.

    (2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie

    1. Abschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgezählt sind oder
    2. Abschlussprüfungen von Kreditinstituten durchführen, die
    a) einem Zentralinstitut angeschlossen sind,
    b) eine Bilanzsumme von weniger als zwei Milliarden Euro aufweisen und
    c) keine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
    3. Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 62 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, durchführen, die nicht unter Abs. 1 Z 3 fallen.

    (3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Abs. 2 dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

    Bestellung des Qualitätsprüfers

    § 5. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätsprüfer für die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung vorzuschlagen.

    (2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich den Vorschlag daraufhin zu prüfen, ob alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätsprüfung gewährleisten.

    (3) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen externen Qualitätsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Jede erfolgte Bestellung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Qualitätskontrollbehörde kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung für nichtig erklären, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht vorlag. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so können der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen oder die Qualitätskontrollbehörde die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß.

    (4) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Verbesserung des Vorschlages zu geben, wenn er zur Auffassung gelangt, dass nicht alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen.

    (5) Die Qualitätskontrollbehörde hat über Antrag des zu überprüfenden Abschlussprüfers oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu entscheiden, wenn es zu keiner Einigung kommt. Die Qualitätskontrollbehörde hat den Vorschlag zur Bestellung eines Qualitätsprüfers innerhalb von vier Wochen entweder als unzulässig zurückzuweisen oder daraus einen Qualitätsprüfer zu bestellen.

    Unabhängigkeit des Qualitätsprüfers

    § 6.

    Ein Qualitätsprüfer darf eine externe Qualitätsprüfung nicht durchführen, wenn eine kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindung zum zu überprüfenden Abschlussprüfer oder zur zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft besteht, die den für die berufliche Ausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln zuwiderläuft. Wechselseitige externe Qualitätsprüfungen sind unzulässig.

    Honorierung der Qualitätsprüfer

    § 7.

    (1) Die Kosten des Qualitätsprüfers hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft zu tragen.

    (2) Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß § 5 Abs. 1 zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich zu vereinbaren und dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen im Rahmen des Vorschlages gemäß § 5 Abs. 1 zu übermitteln.

    (3) Die Honorierung des Qualitätsprüfers hat sich insbesondere zu orientieren an

    1. den berufsüblichen Grundsätzen,
    2. der Größe des zu überprüfenden Prüfungsbetriebes und
    3. der dafür aufzuwendenden Zeit.

    Mitwirkungspflichten

    § 8.

    (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind verpflichtet,

    1. dem Qualitätsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 12 Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren und
    2. alle Aufklärungen zu geben und die verlangten Unterlagen vorzulegen, soweit diese für eine sorgfältige externe Qualitätsprüfung erforderlich sind.

    (2) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätsprüfer und seinen Assistenten gemäß § 12 nicht der berufsmäßigen Verschwiegenheitspflicht.

    Kündigung des Auftrages

    § 9.

    (1) Ein Auftrag zur...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT