Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz), BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

  2. Dem Kurztitel wird die Abkürzung "MedienG" angefügt.

  3. Art. I § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:

    "2. periodisches Medium: ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium;"
  4. In Art. I § 1 Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

    "5a. periodisches elektronisches Medium: ein Medium, das auf elektronischem Wege
    a) ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder
    b) abrufbar ist (Website) oder
    c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);"
  5. Art. I § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:

    "6. Medienunternehmen: ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie
    a) seine Herstellung und Verbreitung oder
    b) seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit
    entweder besorgt oder veranlasst werden;"
  6. Art. I § 1 Abs. 1 Z 8 lautet:

    "8. Medieninhaber: wer
    a) ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder
    b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
    c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
    d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;"
  7. In § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1 § 7b Abs. 1, § 7c Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 Z 10, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 8, § 14 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 Z 2, § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 4 und 5, § 35 Abs. 2 und 3, § 41 Abs. 6, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und in § 46 Abs. 3 und 4 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(Verleger)".

  8. In Art. I § 6 Abs. 1 wird in Satz 2 das Wort "Medienunternehmens" durch das Wort "Medieninhabers" ersetzt; in Satz 3 werden der Betrag von "14 535 Euro" durch den Betrag von "20 000 Euro" und der Betrag von "36 337 Euro" durch den Betrag von "50 000 Euro" ersetzt.

  9. In Art. I § 6 Abs. 2 entfällt am Ende der Z 3 das Wort "oder"; nach der Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

    "3a. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder"
  10. In Art. I § 6 Abs. 3 wird das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat "Abs. 2 Z 3" die Wendung "oder des Abs. 2 Z 3a" eingefügt.

  11. In Art. I § 7 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag von "14 535 Euro" durch den Betrag von "20 000 Euro" ersetzt.

  12. In Art. I § 7 Abs. 2 entfällt am Ende von Z 3 das Wort "oder", am Ende von Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich sowie das Wort "oder" ersetzt, und es wird folgende Z 5 angefügt:

    "5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat."
  13. In Art. I § 7a Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von "14 535 Euro" durch den Betrag von "20 000 Euro" ersetzt.

  14. In Art. I § 7a Abs. 3 entfällt am Ende von Z 3 das Wort "oder", am Ende von Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich sowie das Wort "oder" ersetzt, und es wird folgende Z 5 angefügt:

    "5. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat."
  15. In Art. I § 7b Abs. 1 wird der Betrag von "14 535 Euro" durch den Betrag von "20 000 Euro" ersetzt.

  16. In Art. I § 7b Abs. 2 entfällt am Ende der Z 4 das Wort "oder" und nach der Z 4 wird folgende Z 4a angefügt:

    "4a. es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, oder".
  17. In Art. I § 7c Abs. 1 werden im Satz 1 die Worte "eines Fernmeldeverkehrs" durch die Worte "einer Telekommunikation" ersetzt und im Satz 2 der Betrag von "36 337 Euro" durch den Betrag von "50 000 Euro" und der Betrag von "72 673 Euro" durch den Betrag von "100 000 Euro" ersetzt.

  18. Art. I § 8a Abs. 2 lautet:

    "(2) Der selbstständige Antrag muss bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit bei dem nach den §§ 40, 41 Abs. 2 zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden."

  19. In Art. I § 8a Abs. 5 entfallen das Zitat "7a," im Satz 1 und der letzte Satz.

  20. In Art. I § 8a Abs. 6 entfällt das Zitat "7a,".

  21. In Art. I § 11 Abs. 1 Z 10 werden im Satz 1 nach dem Wort "veröffentlicht" die Worte "oder abrufbar gemacht" eingefügt und wird im Satz 2 das Wort "Medienwerk" durch das Wort "Medium" ersetzt.

  22. In Art. I § 13 Abs. 1 werden in Z 1 die Worte "erscheint oder ausgestrahlt wird" durch die Worte "erscheint, ausgestrahlt oder verbreitet wird oder ständig abrufbar ist (Website)" und in Z 2 die Worte "erscheint oder ausgestrahlt" durch die Worte "erscheint, ausgestrahlt oder verbreitet" sowie die Worte "dem Erscheinen oder der Ausstrahlung" durch die Worte "dem Erscheinen, der Ausstrahlung oder der Verbreitung" ersetzt.

  23. In Art. I § 13 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

    (3a) Bei Veröffentlichung auf einer Website ist die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung einen Monat lang abrufbar zu machen. Ist die Tatsachenmitteilung jedoch weiterhin abrufbar, so ist die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung ebenso lange wie die Tatsachenmitteilung und bis zu einem Zeitpunkt abrufbar zu halten, der einen Monat nach...

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