Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Börsegesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden

37. Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Börsegesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Investmentfondsgesetzes

Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2005, wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 4 lautet:

(4) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 HGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist von der Kapitalanlagegesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.

Artikel 2

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003 Art. I, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 sechster Satz lautet:

Die Prüfung des jährlichen Rechenschaftsberichtes durch den Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft hat sich zusätzlich auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der Fondsbestimmungen zu erstrecken.

2. § 13 Abs. 3 lautet:

(3) Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien zu prüfen; für diese Prüfung gelten die §§ 268 bis 276 HGB sinngemäß. Die Prüfung hat sich auch auf die Beachtung dieses Bundesgesetzes und der Fondsbestimmungen zu erstrecken. Der geprüfte Rechenschaftsbericht ist von der Kapitalanlagegesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.

3. § 29 Abs. 4 lautet:

"(4) Der Bankprüfer der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien hat bei der Gründung und in der Folge jeweils bei der Prüfung des Rechenschaftsberichtes Stellung zu nehmen, ob die Sachverständigen seines Erachtens gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß bestellt worden sind und die übrigen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen. Wenn nach der Wahrnehmung des Bankprüfers diese Voraussetzungen fehlen oder wegfallen, so hat er hierüber der Depotbank und der Finanzmarktaufsichtsbehörde unverzüglich zu berichten. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde trifft keine Haftung für die Auswahl und die Eignung der Sachverständigen."

4. § 44 erhält die Bezeichnung "§ 44 Abs. 1". Folgender Abs. 2 wird angefügt:

(2) § 1 Abs. 3, § 13 Abs. 3 und § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Börsegesetzes

Das Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2004, wird wie folgt geändert:

§ 8 Abs. 3 lautet:

(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

Artikel 4

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 158/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 4 letzter Satz lautet:

Die Vollständigkeit der Absicherung ist vom Bankprüfer der MV-Kasse zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern.

2. Dem § 46 wird folgender Abs. 9 angefügt:

"(9) § 20 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."

Artikel 5

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 5 Z 5 entfällt der Satzteil...

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