Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 - 3. SVÄG 2004)

171. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 - 3. SVÄG 2004) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (63. Novelle zum ASVG) Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. Im § 31 Abs. 3 Z 13 zweiter Halbsatz wird der Ausdruck "Verwaltungsrat" durch den Ausdruck "Verbandsvorstand" ersetzt.

2. Im § 31 Abs. 5a letzter Satz wird der Ausdruck "des Verwaltungsrates" durch den Ausdruck "der Trägerkonferenz" ersetzt.

3. Im § 31b Abs. 2 wird der Ausdruck "des Verwaltungsrates" jeweils durch den Ausdruck "der Trägerkonferenz" und der Ausdruck "der Verwaltungsrat" im dritten Satz durch den Ausdruck "die Trägerkonferenz" ersetzt.

4. In der Überschrift zum 6. Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles entfällt der Ausdruck "Zielvereinbarungen und".

5. § 32a samt Überschrift lautet:

"Controllinggruppe

§ 32a. Beim Hauptverband ist eine Controllinggruppe mit einer Amtsdauer von jeweils fünf Jahren einzurichten, der das Monitoring und Controlling des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger obliegt."

6. § 32b Abs. 1 wird aufgehoben.

7. Die bisherigen Abs. 2 bis 4 des § 32b erhalten die Bezeichnungen "1" bis "3".

8. Im § 32b Abs. 1 Z 1 (neu) wird der Ausdruck "dem Verwaltungsrat" durch den Ausdruck "der Trägerkonferenz" ersetzt.

9. Im § 32b Abs. 1 (neu) entfällt der letzte Satz.

10. § 32b Abs. 2 (neu) Z 1 lautet:

"1. der Zielsteuerung nach § 441e und".

11. Im § 32b Abs. 2 (neu) dritter Satz wird der Ausdruck "dem Verwaltungsrat" durch den Ausdruck "der Trägerkonferenz" ersetzt.

12. Im § 32c erster Satz wird der Ausdruck "§§ 32a und 32b" durch den Ausdruck "§§ 32b und 441e" ersetzt.

13. Im § 32c zweiter Satz wird der Ausdruck "der Verwaltungsrat" durch den Ausdruck "die Trägerkonferenz" ersetzt.

14. Im § 32c entfällt der dritte Satz.

15. § 32c vierter Satz lautet:

"Den bestellten Personen ist die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche freie Zeit unter Fortzahlung ihrer Bezüge zu gewähren."

16. Im § 32d Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck "des Verwaltungsrates" durch den Ausdruck "der Trägerkonferenz" ersetzt.

17. Nach § 32e wird folgender § 32f samt Überschrift eingefügt:

"Entschädigungen

§ 32f. (1) Die Mitglieder der Controllinggruppe haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 31.

(2) Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe und dessen/deren StellvertreterIn haben Anspruch auf Entschädigung. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu bestimmen, wobei die für ein Jahr zustehende Entschädigung 40 % des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen darf.

(3) Die Mitglieder der Controllinggruppe haben, soweit für sie nicht Abs. 2 gilt, Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen hat.

(4) Die Tätigkeit als Mitglied der Controllinggruppe begründet kein Dienstverhältnis zum Hauptverband."

17a. Im § 34 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck "15. des Folgemonats" durch den Ausdruck "Ende des Folgemonats" ersetzt.

18. Im § 420 Abs. 5 Z 2 erster Satz wird der Ausdruck "Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates" durch den Ausdruck "Der/die Verbandsvorsitzende, der/die Verbandsvorsitzenden-StellvertreterIn und die Mitglieder des Verbandsvorstandes" ersetzt und entfällt der Ausdruck " , des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich".

19. Im § 440 Abs. 5 Z 1 wird der Klammerausdruck "(Hauptversammlung)" durch den Klammerausdruck "(Trägerkonferenz)" und der Klammerausdruck "(Verwaltungsrates)" durch den Klammerausdruck "(Verbandsvorstandes)" ersetzt.

20. Im § 440a Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck "Hauptversammlung" durch den Ausdruck "Trägerkonferenz" ersetzt.

21. Im § 440a Abs. 5 Z 2 wird der Klammerausdruck "(Hauptversammlung)" durch den Klammerausdruck "(Trägerkonferenz)" und der Klammerausdruck "(Verwaltungsrates)" durch den Klammerausdruck "(Verbandsvorstandes)" ersetzt.

22. Im § 440f Abs. 4 wird der Klammerausdruck "(Geschäftsführung)" durch den Klammerausdruck "(der/die Verbandsvorsitzende)" ersetzt.

23. Abschnitt IVa des Achten Teiles lautet:

"ABSCHNITT IVa

Verwaltungskörper des Hauptverbandes

Arten der Verwaltungskörper

§ 441. Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes sind

- die Trägerkonferenz und
- der Verbandsvorstand.

Trägerkonferenz

§ 441a. (1) Die Trägerkonferenz besteht

1. aus den Obmännern/Obfrauen und ihren ersten Stellvertretern/Stellvertreterinnen
a) der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
b) der Pensionsversicherungsanstalt,
c) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau,
d) der Gebietskrankenkassen,
e) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
f) der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
g) der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,
h) der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates und
i) der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse sowie
2. aus drei Seniorenvertretern/Seniorenvertreterinnen, die von den drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (§ 3 des Bundes-Seniorengesetzes, BGBl. I Nr. 84/1998) zu entsenden sind.
Für jeden Obmann/jede Obfrau und für jeden ersten Stellvertreter/jede erste Stellvertreterin ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden, der/die von jener Gruppe der VersicherungsvertreterInnen im Vorstand zu wählen ist, der der/die zu Vertretende angehört. Für jeden Seniorenvertreter/jede Seniorenvertreterin ist von den in Betracht kommenden Seniorenorganisationen je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden.

(2) Die Trägerkonferenz ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.

(3) Die Trägerkonferenz wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsdauer von vier Jahren einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei StellvertreterInnen, denen die Vertretung der Trägerkonferenz gegenüber dem Verbandsvorstand und gegenüber den Versicherungsträgern obliegt. Wiederwahlen sind zulässig. Der/die Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Trägerkonferenz Sorge zu tragen, die Trägerkonferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Trägerkonferenz zu beschließenden "Geschäftsordnung der Trägerkonferenz" (§ 456a) zu treffen.

Verbandsvorstand

§ 441b. (1) Der Verbandsvorstand besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Trägerkonferenz auf der Grundlage der nach Abs. 2 vorgelegten Vorschläge für vier Jahre entsendet werden; hiebei hat eine Hälfte der Verbandsvorstandsmitglieder der Gruppe der DienstgeberInnen, die andere Hälfte der Gruppe der DienstnehmerInnen anzugehören; die VersicherungsvertreterInnen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates sind der Gruppe der DienstgeberInnen, das von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vorzuschlagende Mitglied ist der Gruppe der DienstnehmerInnen zuzurechnen. Wiederholte Entsendungen sind zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden, das derselben Gruppe wie der/die zu Vertretende anzugehören hat. Wird in den Vorschlägen nach Abs. 2 eine wahlwerbende Fraktion nach Abs. 3 nicht berücksichtigt, die in mehr als einem Drittel aller Generalversammlungen der Versicherungsträger nach § 441a Abs. 1 Z 1 lit. a bis d und i - jeweils in der Gruppe der DienstnehmerInnen oder in der Gruppe der DienstgeberInnen - vertreten ist, so hat die betreffende Fraktion jeweils ein weiteres Mitglied in den Verbandsvorstand zu entsenden; diesem Mitglied kommt kein Stimmrecht zu.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen (§ 421) sowie der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs haben ein Vorschlagsrecht unter folgenden Auflagen:

1. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes haben dem Kreis der Mitglieder der General- und Kontrollversammlungen der im § 441a Abs. 1 Z 1 genannten Versicherungsträger anzugehören.
2. Je fünf Mitglieder sind von der Wirtschaftskammer Österreich aus dem Kreis der VersicherungsvertreterInnen der DienstgeberInnen und von der Bundesarbeitskammer aus dem Kreis der VersicherungsvertreterInnen der DienstnehmerInnen vorzuschlagen, wobei neben der Berücksichtigung der fachlichen Eignung der VersicherungsvertreterInnen auch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verbandsvorstand ein repräsentativer Querschnitt aller DienstnehmerInnen- und DienstgeberInnengruppen vertreten ist.
3. Ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorzuschlagen.
4. Ein Mitglied ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst vorzuschlagen.
5. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen, das derselben Gruppe wie der/die zu Vertretende anzugehören hat.

(3) Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer haben bei ihren Vorschlägen auf die von den wahlwerbenden Fraktionen bei den - der Vorschlagserstattung letztvorangegangenen - Wahlen zu den Fachgruppen und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. zu den satzungsgebenden Organen der Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen) vorgenommenen Nominierungen unter Zugrundelegung der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT