Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 - HStG 1995) geändert wird

148. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistisches Gesetz 1995 - HStG 1995) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Handelsstatistische Gesetz 1995 - HStG 1995, BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4, § 9 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 2 wird die Bezeichnung "Österreichisches Statistisches Zentralamt" durch die Bezeichnung "Bundesanstalt Statistik Österreich" ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 Z 2, § 5, § 11 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 wird die Bezeichnung "für wirtschaftliche Angelegenheiten" durch die Bezeichnung "für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

3. § 1 Abs. 3 lautet:

(3) Die handelsstatistischen Angaben betreffend elektrische Energie sind für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwischen Österreich und Drittstaaten von den Anmeldepflichtigen gemäß den §§ 4 und 14 der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

4. In § 1 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 102 vom 07.04.2004 S. 1, sind auch dann Gegenstand der handelsstatistischen Anmeldung, wenn sie nicht unter die in Abs. 1 genannten Warenbewegungen fallen. In diesem Fall obliegt die Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung jeder im statistischen Erhebungsgebiet ansässigen natürlichen oder juristischen Person, die an der entsprechenden Warenbewegung beteiligt ist.

(5) Von den für österreichische Seeschiffsregister zuständigen Behörden sind monatlich die Informationen über Eintragungen und Löschungen sowie die zur Identifizierung der gemäß Abs. 4 zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten benötigten Angaben über Name und Anschrift des zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichteten sowie über die im Zuge der Schiffsregistrierung bzw. Registeraustragung beizubringenden technischen Angaben über das Schiff sowie Angaben über den Erwerb oder Verkauf an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln."

5. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck "§ 1 Abs. 2 oder 3" durch den Ausdruck "§ 1 Abs. 2 bis 4" ersetzt.

6. In § 3 wird der Ausdruck "§ 10 des Bundesstatistikgesetzes 1965" durch den Ausdruck "§ 17 des...

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