Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden

54. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

Das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge - PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 104/2019 und durch die Kundmachung BGBl. I BGBl. I Nr. 5/2020, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

?Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge
§ 1. Einrichtung
§ 2. Organisation
§ 3. Aufgaben
§ 4. Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 5. Zurechnung und Fachaufsicht

2. Abschnitt

Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen
§ 6. Einrichtung des Prüfungsbeirats
§ 7. Aufgaben des Prüfungsbeirats
§ 8. Sitzungen des Prüfungsbeirats

3. Abschnitt

Verfahren
§ 9. Grundsätze
§ 10. Informationsaustausch

4. Abschnitt

Datenschutz
§ 11. Datenverarbeitung

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen
§ 12. Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 13. Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 14. Vollziehung
§ 15. Übergangsbestimmungen
§ 16. Inkrafttreten?

2. Die Überschrift des 1. Abschnitts lautet:

?1. AbschnittPrüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge?.

3. § 1 lautet:

?§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) einzurichten und dessen Sitz mit Verordnung festzulegen. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. ?

4. § 2 wird wie folgt geändert:

  1. In Abs. 1 wird die Wortfolge ?lohnabhängige Abgaben? durch das Wort ?Lohnabgaben? ersetzt.

  2. Abs. 2 lautet:

    ?(2) Dem Vorstand kann für die fachliche Leitung ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden. Der Fachvorstand hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen.?

    5. § 3 lautet:

    ?§ 3.

    Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes

    1. die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4);
    2. die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben.?

    6. § 4 Z 2 lautet:

    ?2. die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und?

    7. § 5 samt Überschrift entfällt.

    8. Der bisherige § 6 erhält die Paragraphenbezeichnung ?§ 5? und lautet samt Überschrift:

    ?Zurechnung und Fachaufsicht

    § 5.

    (1) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird

    1. bei der Durchführung
    - der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
    - der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
    - der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
    2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.

    (2) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis

    - des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
    - der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
    - der erhebungsberechtigten Gemeinde
    soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.?

    9. Der bisherige § 7 erhält die Paragraphenbezeichnung ?§ 6? und wird wie folgt geändert:

  3. In Abs. 1 wird die Wortfolge ?lohnabhängiger Abgaben und Beiträge? durch die Wortfolge ?von Lohnabgaben und Beiträgen? ersetzt.

  4. In Abs. 2 werden nach Z 2 folgende Z 3 und Z 4 eingefügt:

    ?3. zwei Vertretern des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    4. zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse und einem Vertreter der BVAEB für die in § 30a Abs. 1a B-KUVG genannten Versicherungsverhältnisse,?
  5. In Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

    ?Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Österreichischen Gesundheitskasse aus dem Kreis ihrer Vertreter bestellt.?

    10. Der bisherige § 8 erhält die Paragraphenbezeichnung ?§ 7? und lautet:

    ?§ 7.

    (1) Dem Prüfungsbeirat obliegen

    1. die Festlegung von Grundsätzen und allgemeinen Zielen für die Prüfung und für die Prüfpläne,
    2. die Festlegung von Kennzahlen sowie deren Controlling,
    3. die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen,
    4. die Festlegung eines gemeinsamen Budgets für die Weiterentwicklung der gemeinsamen IT-Anwendungen sowie für das Competence Center GPLA (CC-GPLA) mit dem IT-Betrieb sowie
    5. die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der jeweiligen Bediensteten.

    (2) Für Zwecke der operativen Unterstützung des Prüfungsbeirates kann ein Unterausschuss eingerichtet werden.

    (3) Der Prüfungsbeirat hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstellen und bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Österreichischen Gesundheitskasse und der BVAEB vorzulegen.?

    11. Der bisherige § 9 erhält die Paragraphenbezeichnung ?§ 8? und in Abs. 3 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

    ?Beschlüsse zu § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 4 bedürfen immer der Zustimmung beider Vertreter des Bundesministers für Finanzen und beider Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse und des Vertreters der BVAEB.?

    12. Der bisherige § 10 erhält die Paragraphenbezeichnung ?§ 9? und wird wie folgt geändert:

  6. In Abs. 2 wird die Wortfolge samt Klammerausdruck ?vom...

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