Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung - ZPFSG)

98. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge erlassen wird und das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung ? ZPFSG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittPrüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge
§ 1. Einrichtung
§ 2. Organisation
§ 3. Aufgaben
§ 4. Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 5. Allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen
§ 6. Zurechnung
2. AbschnittPrüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen
§ 7. Einrichtung des Prüfungsbeirats
§ 8. Aufgaben des Prüfungsbeirats
§ 9. Sitzungen des Prüfungsbeirats
3. AbschnittVerfahren
§ 10. Grundsätze
§ 11. Anforderungsrecht
§ 12. Informationsaustausch
§ 13. Revision
4. AbschnittDatenschutz
§ 14. Datenverarbeitung
5. AbschnittPersonal
§ 15. Verwendung von Bediensteten der Österreichischen Gesundheitskasse
§ 16. Personalaufwand
§ 17. Refundierung
§ 18. Individuelle Beendigung
§ 19. Übermittlung personenbezogener Daten
§ 20. Sonstige Bestimmungen
6. AbschnittKostentragung und Schlussbestimmungen
§ 21. Entgelt für die Dienstleistungserbringung an die Österreichische Gesundheitskasse
§ 22. Begriffsbestimmung
§ 23. Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 24. Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 25. Vollziehung
§ 26. Inkrafttreten

1. Abschnitt

Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge

Einrichtung

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Organisation

§ 2. (1) Die Leitung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge erfolgt durch den Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung.

(2) Dem Vorstand können für die fachliche Leitung Fachvorstände zur Seite gestellt werden. Einer der Fachvorstände hat im Fall der Verhinderung des Vorstandes dessen Aufgaben als sein Stellvertreter wahrzunehmen.

Aufgaben

§ 3. Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge obliegt

1. die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (§ 4) im Auftrag des Finanzamtes der Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988);
2. die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2.

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

§ 4. Die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge stellt eine Außenprüfung gemäß § 147 der Bundesabgabenordnung ? BAO, BGBl. Nr. 194/1961, dar und umfasst

1. die Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG 1988,
2. die Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, und
3. die Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993.

Allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen

§ 5. (1) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen gemäß § 143 bis § 146 BAO und gemäß § 42 und § 43 ASVG durchzuführen.

(2) Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat allgemeine Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen (§ 143 bis § 146 BAO bzw. § 42 und § 43 ASVG) auf Anforderung

1. des Finanzamts der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),
2. der Österreichischen Gesundheitskasse oder
3. der Gemeinde
durchzuführen.

(3) Die Organe des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind berechtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 3) die Befugnisse gemäß § 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, wahrzunehmen.

Zurechnung

§ 6. Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird

1. bei der Durchführung
? der Lohnsteuerprüfung als Organ des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),
? der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,
? der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.

2. Abschnitt

Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen

Einrichtung des Prüfungsbeirats

§ 7. (1) Für Zwecke der Kooperation und der Koordinierung in Angelegenheiten der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen einzurichten.

(2) Der Prüfungsbeirat besteht aus

1. zwei Vertretern des Bundesministers für Finanzen,
2. zwei Vertretern der für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzämter,
3. zwei Vertretern des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
4. zwei Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse,
5. einem Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes sowie
6. einem Vertreter des Österreichischen Städtebundes.

(3) Jede entsendende Institution hat Ersatzmitglieder zu benennen, die ein von der Institution entsendetes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten haben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsbeirates werden von der jeweiligen Institution für die Dauer von fünf Jahren entsendet. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis seiner Vertreter bestellt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Österreichischen Gesundheitskasse aus dem Kreis ihrer Vertreter bestellt.

(5) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist nur einmal zulässig.

Aufgaben des Prüfungsbeirats

§ 8. (1) Dem Prüfungsbeirat obliegen

1. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung des Prüfungsplans unter besonderer Beachtung des Ressourcenbedarfs für Bedarfsprüfungen,
2. die Festlegung von Grundsätzen für die Anforderung gemäß § 5 Abs. 2 und § 11,
3. die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils
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