Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz 1999 geändert wird

92. Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz 1999 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 9; die Einträge zu den §§ 7, 8 und 20 lauten:

?§ 7 Inverkehrbringen
§ 8 Zulassung von Zusatzstoffen
§ 20 Rückverfolgbarkeit und Futtermittelsicherheit?

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile betreffend § 16 folgende Zeile eingefügt:

?§ 16a Informationsaustausch?

3. In den §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2, 3 und 4, 13 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 4 wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? durch die Wortfolge ?Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus? ersetzt, in § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge ?des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus? ersetzt und in §25 wird die Wortfolge ?der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus? ersetzt .

4. In den §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 20 Abs. 4 und 25 Z 1 wird die Wortfolge ?Bundesminister für Gesundheit? durch den Ausdruck ?Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz? ersetzt.

5. Nach § 6 wird folgender § 7 samt Überschrift eingefügt:

?Inverkehrbringen

§ 7.

(1) Futtermittel, die Einzelfuttermittel gemäß dem Gemeinschaftskatalog im Sinne des Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 enthalten, haben beim Inverkehrbringen den darin festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(2) Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Inverkehrbringens, insbesondere nach den Verordnungen (EG) Nr. 767/2009 und Nr. 1831/2003, ist die Behörde zuständig.?

6. § 11 Abs. 2 erster Satz lautet:

?Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei der Einfuhr von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs, Vormischungen oder Zusatzstoffen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/625 und der dazu von der Kommission erlassenen Durchführungsakte eine Dokumentenkontrolle sowie im Stichprobenverfahren eine Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Probenahme durchzuführen.?

7. § 11 Abs. 3 lautet:

?(3) Wenn die Zollbehörde die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen zur Tierernährung gemäß Artikel 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aussetzt, hat sie dies unverzüglich der Behörde mitzuteilen.?

8. § 16 lautet:

?§ 16.

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die Behörde ist die zuständige zentrale Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.

(2) Der Behörde obliegt, soweit Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmen, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrollen, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen. Die Behörde hat für die Untersuchung der Proben geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihren Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen. Eine Übertragung von sonstigen Aufgaben der Behörde an Dritte ist an die Zustimmung der...

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