Bundesgesetz, mit dem das Tierversuchsgesetz 2012 geändert wird

76. Bundesgesetz, mit dem das Tierversuchsgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 ? TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 ? Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 44:

?§ 44 In- und Außerkrafttreten?

2. In § 2 wird nach der Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

?7a. ?sich selbst erhaltende Kolonie?: eine Kolonie, in der Tiere nur innerhalb der Kolonie gezüchtet oder von anderen Kolonien bezogen, nicht aber in freier Wildbahn eingefangen werden und in der die Tiere in einer Weise gehalten werden, durch die sichergestellt wird, dass sie an Menschen gewöhnt sind.?

3. Dem § 2 wird folgende Z 10 angefügt:

?10. ?zur Entkräftung führender klinischer Zustand?: eine Verminderung in der normalen physischen oder psychologischen Funktionsfähigkeit eines Menschen.?

4. In § 20 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Wort ?eine? die Wortfolge ?falls dies geeigneter ist,? eingefügt.

5. § 22 Abs. 4 lautet:

?(4) Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug elektronisch zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 10. November zu erfolgen.?

6. In § 26 Abs. 2 Z 5 entfällt der Gesetzesverweis ?(§ 31 Abs. 2)?.

7. In § 26 Abs. 8 Z 2 wird die Wortfolge ?zu übermitteln? durch die Wortfolge ?elektronisch zu übermitteln? ersetzt.

8. In § 27 Abs. 1 wird das Wort ?ausreichende? durch das Wort ?artspezifische? ersetzt.

9. Dem § 27 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

?Zur Einhaltung der Anforderungen an Projektleiterinnen und Projektleiter können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.?

10. § 29 Abs. 2 Z 5 lautet:

?5. eine Bewertung jeder der in § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 2, § 8 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 genannten Begründungen sowie?

11. § 31 Abs. 1 lautet:

?(1) Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen innerhalb von sechs Wochen nach Genehmigung der Bundesministerin oder...

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