Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 und das Biozidproduktegesetz geändert werden

140. Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 und das Biozidproduktegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 10 durch folgende Einträge ersetzt:

?§ 10. Ausgangsstoffe für Explosivstoffe
§ 11. Verlässlichkeit
§ 12. Datenschutz?

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 54:

?§ 54. Zuständige Stellen gemäß Art. 45 der CLP-V?

3. Dem Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt:

?§ 79. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union?

4. Im gesamten Gesetzestext wird jeweils

? die Wortfolge ?der Bundesminister? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin bzw. der Bundesminister?,
? die Wortfolge ?Der Bundesminister? durch die Wortfolge ?Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister?,
? die Wortfolge ?des Bundesministers? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin bzw. des Bundesministers?,
? die Wortfolge ?dem Bundesminister? durch die Wortfolge ?der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister?,
? die Wortfolge ?den Bundesminister? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin bzw. den Bundesminister?,
? die Wortfolge ?Beim Bundesminister? durch die Wortfolge ?Bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister?,
? die Wortfolge ?beim Bundesminister? durch die Wortfolge ?bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister? und
? die Wortfolge ?vom Bundesminister? durch die Wortfolge ?von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister?

ersetzt.

5. In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3, § 17 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 4, § 25 Abs. 3, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11, § 45 Abs. 4 und § 57 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge ?Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz? durch die Wortfolge ?Arbeit, Familie und Jugend? ersetzt.

6. In § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3 erster Satz, § 17 Abs. 1, 2 und 5, § 20 Abs. 4, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 11 und § 45 Abs. 4 wird jeweils nach der Wortfolge ?Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? die Wortfolge ? , der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz? eingefügt.

7. In § 5 Abs. 1 Z 3 und 6 entfällt jeweils vor dem Ausdruck ?S. 1? der Beistrich.

8. § 5 Abs. 1 Z 5 lautet:

?5. Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 (im Folgenden: POP-V),?

9. In § 5 Abs. 1 Z 8 wird die Wortfolge ?Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1? durch die Wortfolge ?Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 1? ersetzt.

10. In § 6 Abs. 6 erster und letzter Satz sowie § 7 Abs. 4 erster und letzter Satz wird jeweils das Wort ?seiner? durch die Wortfolge ?ihrer bzw. seiner? ersetzt.

11. In § 6 Abs. 6 zweiter Satz und § 7 Abs. 4 zweiter Satz wird jeweils das Wort ?seine? durch die Wortfolge ?ihre bzw. seine? ersetzt.

12. § 7 Abs. 2 Z 8 lautet:

?8. Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stellen gemäß Art. 45 CLP-V.?

13. In § 7 Abs. 3 erster Satz, § 8 Abs. 3 dritter Satz, § 18 erster Satz und § 20 Abs. 2 zweiter Satz wird jeweils das Wort ?er? durch die Wortfolge ?sie bzw. er? ersetzt.

14. § 10 samt Überschrift lautet:

?Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

§ 10.

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/1148, soweit nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch geeignete Vorkehrungen folgende Bereiche sicherzustellen:

1. Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Art. 5;
2. Genehmigungssystem für Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit gemäß Art. 6;
3. Unterrichtung der Lieferkette gemäß Art. 7;
4. Überprüfung bei Verkauf gemäß Art. 8.

(2) Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 dürfen beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden, wenn für diese Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe enthalten, eine Genehmigung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 erteilt wurde und der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Menge des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe in der Genehmigung protokolliert und die Informationen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 aufbewahrt.

(3) Zur Erlangung einer Genehmigung für einen beschränkten Ausgangsstoff gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 hat eine natürliche Person, die ein rechtmäßiges Interesse an Erwerb, Verbringen, Besitz oder Verwendung eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe hat (im Folgenden: der Antragsteller), unter persönlicher Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises einen Antrag an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, der folgende Angaben enthält:

1. Namen;
2. Geschlecht;
3. (gegebenenfalls) frühere Namen;
4. Geburtsdatum;
5. Wohnanschrift;
6. Staatsangehörigkeit;
7. bei einmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:
a) Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;
b) Höchstmenge;
c) Höchstkonzentration;
d) beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;
8. bei mehrmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:
a) Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;
b) Höchstmenge, die zu einem beliebigen Zeitpunkt beim Antragsteller vorliegen wird;
c) Höchstkonzentration;
d) beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;
9. Aufbewahrungsvorkehrungen (Lagerort und Angaben, wie der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe verwahrt wird, um den Zugriff durch Dritte zu verhindern);
10. Verwendungsort (falls nicht identisch mit der Wohnanschrift).
Ein Muster für ein Antragsformular mit den in Z 1 bis 10 genannten Inhalten ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(4) Dem Antrag gemäß Abs. 3 ist ein schlüssiges Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Chemie, eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten oder eines Zivilingenieurs für Chemie oder technische Chemie anzuschließen, mit dem nachgewiesen wird, dass

1. für die beantragte Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe ein nachweislicher Bedarf gegeben ist,
2. die beantragte Menge in einem realistischen Verhältnis zur beantragten Verwendung steht,
3. der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht in geringeren Konzentrationen geeignet ist und
4. der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht durch andere Chemikalien mit ähnlicher Wirkung oder durch andere Verfahren ersetzt werden kann.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob

1. der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. der Antragsteller verlässlich im Sinne des § 11 ist,
3. die beantragte Verwendung rechtmäßig ist und ein Gutachten gemäß Abs. 4 vorliegt und
4. die vorgeschlagenen Aufbewahrungsvorkehrungen die sichere Aufbewahrung (insbesondere versperrbar und für Dritte unzugänglich) des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe gewährleisten.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

1. bei vollständigem Vorliegen der gemäß Abs. 3 und 4 erforderlichen Informationen und Unterlagen nach erfolgter Prüfung gemäß Abs. 5 eine Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls (wenn alle Kriterien nach Abs. 5 Z 1 bis 4 erfüllt sind) dem Antragsteller eine Genehmigung im Sinne des Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1148 auszustellen und auf die Verpflichtung gemäß Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148, gegebenenfalls Abhandenkommen und Diebstahl zu melden, hinzuweisen;
2. die Erteilung der Genehmigung abzuweisen, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht oder nicht vollständig erfüllt sind;
3. nach Genehmigung gemäß Z 1 oder Abweisung gemäß Z 2 der nationalen Kontaktstelle (Abs. 13) und dem Landeshauptmann eine Kopie der Genehmigung zu übermitteln bzw. die Gründe für eine Abweisung schriftlich mitzuteilen.

(7) Die Genehmigung kann höchstens für drei Jahre erteilt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1148

1. die Gültigkeit der Genehmigung auf einen Zeitraum unter drei Jahren begrenzen;
2. bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung Informationen einholen, ob die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen, wenn sie einen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht erfüllt sind und der Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben wird. Sie hat der nationalen Kontaktstelle (Abs. 13) und dem Landeshauptmann...

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