Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 ? 2. SVÄG 2020)

158. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 ? 2. SVÄG 2020) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3b Z 2 wird der Ausdruck ?Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368? durch den Ausdruck ?Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132? ersetzt.

2. Im § 162 Abs. 3 vorletzter Satz wird der Ausdruck ?lit. a, b oder c? durch den Ausdruck ?lit. a, b, c oder d? ersetzt.

3. Im § 306 Abs. 4 erster Satz entfällt der Ausdruck ? , ausgenommen die Notstandshilfe,?.

4. Nach § 306 wird folgender § 306a samt Überschrift eingefügt:

?Nichtanrechnung von Übergangsgeld

§ 306a.

Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.?

5. § 733 Abs. 7 lautet:

?(7) Die nach den Abs. 1, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge sind spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung.?

6. Im § 733 werden nach Abs. 8 folgende Abs. 8a bis 8c eingefügt:

?(8a) Die Beiträge, für die nach Abs. 8 Stundungen und Ratenzahlungen gewährt wurden, sind abweichend von diesen bereits getroffenen Vereinbarungen spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung. Es steht dem Dienstgeber frei, bislang nach Abs. 8 gewährte Stundungen und Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu belassen.

(8b) Für Beiträge für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 können dem Dienstgeber auf Antrag Stundungen bis zum 31. März 2021 gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Aus denselben Gründen können für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichteten Beiträge für die genannten Beitragszeiträume dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung.

(8c) Wurden im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2022 bereits 40% der ursprünglichen Beitragsschuld beglichen, so können bis längstens 31. März 2024 unter folgenden Voraussetzungen Raten gewährt werden:

1. Gegenstand des Antrages auf Ratenzahlung sind Beiträge, für die bereits bis 30. Juni 2022 ein Ratenzahlungsmodell gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten.
2. Im Ratenzahlungszeitraum bis 30. Juni 2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
3. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2022 einzubringen.
4. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
5. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den zum 30. Juni 2022 verbliebenen Beitragsrückstand zusätzlich zu den zu entrichtenden Beiträgen innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes entrichten kann.?

7. Im § 733 Abs. 9 erster Satz wird der Ausdruck ?und 8? durch den Ausdruck ?bis 8c? ersetzt.

8. Im § 733...

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