Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden
145. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. | Gegenstand / Bezeichnung |
1 | Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes |
2 | Änderung des Asylgesetzes 2005 |
3 | Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes |
Artikel 1Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Z 10 entfällt die Wortfolge ?oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990,? und wird nach der Wendung ?vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist? die Wortfolge ?oder die in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 43b Abs. 2 genannt ist? eingefügt.
2. In § 8 Abs. 1 wird in Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:
?13. | Aufenthaltstitel ?Artikel 50 EUV?, der zur befristeten oder unbefristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen sowie unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.? |
3. In §§ 12 Abs. 1 Z 1 und 13 Abs. 1 wird jeweils die Wendung ? , 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3? durch die Wendung ?und 49 Abs. 1, 2 und 4? ersetzt.
4. In § 13 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wendung ?und § 56 Abs. 3?.
5. In § 21 Abs. 2 Z 6 wird das Wort ?oder? durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung ?Aufenthaltsbewilligung ?Freiwilliger? ? die Wendung ?oder eine ?Niederlassungsbewilligung? gemäß § 56 Abs. 1? eingefügt.
6. In § 21 Abs. 2 Z 8 wird das Zitat ?Personengruppenverordnung 2014 ? PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013,? durch das Zitat ?Personengruppenverordnung 2018 ? PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019,? ersetzt.
7. In § 41 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach der Wortfolge ?die Voraussetzungen des 1. Teiles? die Wortfolge ?mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2? eingefügt.
8. In § 41a Abs. 2 Z 1 wird nach der Wendung ?Aufenthaltstitel gemäß § 42? die Wendung ?oder § 50a Abs. 1? eingefügt.
9. § 43b samt Überschrift lautet:
? ?Niederlassungsbewilligung ? Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit?
§ 43b.
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine ?Niederlassungsbewilligung ? Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit? zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn
1. | sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, |
2. | sie eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG |
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