Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel I(Verfassungsbestimmung) Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

    Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

  2. In Art. 151 Abs. 52 wird das Wort ?Errichtung? durch das Wort ?Einrichtung? ersetzt.

  3. Die Absatzbezeichnung des durch das Jugendausbildungsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2016, angefügten Art. 151 Abs. 59 lautet ?(59a)?.

  4. In Art. 151 Abs. 65 wird jeweils das Wort ?der? vor dem Ausdruck ?Art. 19? durch das Wort ?des?, der Ausdruck ?31. Dezember 2020? durch den Ausdruck ?30. Juni 2021? und der Ausdruck ?1. Jänner 2021? durch den Ausdruck ?1. Juli 2021? ersetzt.

  5. In Art. 151 Abs. 66 wird der Ausdruck ?31. Dezember 2020? durch den Ausdruck ?30. Juni 2021? und der Ausdruck ?1. Jänner 2021? durch den Ausdruck ?1. Juli 2021? ersetzt.

    Artikel IIÄnderung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes

    Das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz ? COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2020, wird wie folgt geändert:

  6. § 1 entfällt.

  7. § 2 lautet:

    ?§ 2.

    Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:

    1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG, BGBl. Nr. 51/1991) zu stellen ist, und
    2. in Verjährungsfristen.?
  8. § 3 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Das Verwaltungsorgan, das eine mündliche Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG, BGBl. Nr. 52/1991), eine Vernehmung (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG), einen Augenschein, eine Beweisaufnahme oder dergleichen leitet, kann im Rahmen der Aufrechterhaltung der Ordnung (§ 34 Abs. 1 AVG) auch die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich oder zweckmäßig erscheinenden Anordnungen treffen.?

  9. In § 5 werden der erste und der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

    ?Soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, kann der Bundeskanzler die in § 2 festgelegten Fristen verlängern oder verkürzen und weitere Bestimmungen vorsehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende Verfahren regeln.?

  10. (Verfassungsbestimmung) In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck ?§§ 1 bis 5? durch den Ausdruck ?§§ 2 bis 5? ersetzt.

  11. In § 6 Abs. 2 wird der Ausdruck ?§§ 1 bis 3 und 5? durch den Ausdruck ?§§ 2, 3 und 5? ersetzt.

  12. (Verfassungsbestimmung) § 7 lautet:

    ?§ 7.

    (Verfassungsbestimmung) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.?

  13. § 8 Abs. 1 lautet:

    ?(1) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist hinsichtlich des Verfahrens des Verfassungsgerichtshofes dessen Präsident betraut. Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 und des § 7 der Bundeskanzler betraut.?

  14. (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 2 lautet:

    ?(2) (Verfassungsbestimmung)...

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