Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

33. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2021, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 1 entfällt der Punkt.

2. In § 4 Abs. 1 wird nach dem Zitat ?BGBl. Nr. 127/1968,? die Wortfolge ?sowie zu Impfdaten aus dem zentralen Impfregister? eingefügt.

3. In § 4 Abs. 2 wird die Zeichen- und Wortfolge ?§ 43 Abs. 6 und 7? durch die Zeichen- und Wortfolge ?§ 43 Abs. 5 und 6? ersetzt.

4. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

?(3a) Die ELGA GmbH ist berechtigt, die im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben zu COVID-19 pseudonymisiert an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister täglich zu übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten ist § 6 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) sinngemäß anzuwenden. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist berechtigt, die ihm von der ELGA GmbH übermittelten Daten mit dem Register anzeigepflichtiger Krankheiten zu verknüpfen und dürfen diese Daten zum Zweck des Ausbruchs- und Krisenmanagements, wie etwa der Ausstellung von Impfnachweisen, verarbeitet werden. Die übermittelten Daten sind in das Statistik-Register (§ 4a) zu überführen.?

5. In § 4 Abs. 4 Z 3 wird nach der Klammer die Wortfolge ?sowie die in § 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 genannten Angaben? und nach dem Wort ?Labordaten? folgende Wortfolge eingefügt: ?sofern für die Zwecke des Abs. 2 erforderlich auch negative Testergebnisse auf SARS-CoV-2,?.

6. In § 4 Abs. 6 wird das Wort ?oder? durch einen Beistrich ersetzt und vor dem Wort ?erfolgen? die Wortfolge ?zur Ausstellung eines Impfnachweises über eine Impfung gegen COVID-19 sowie zur Ausstellung einer Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion an SARS-CoV-2? eingefügt.

7. Dem § 4 Abs. 15 wird folgender Satz angefügt:

?Sofern diese Informationen aus fachlicher Sicht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erforderlich sind, kann dabei festgelegt werden, dass auch negative Testergebnisse auf SARS-CoV-2 zu melden sind.?

8. Dem § 4 werden folgende Abs. 18 bis 21 angefügt:

?(18) Der Nachweis über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion an SARS-CoV-2 hat den Namen des Genesenen, das Geburtsdatum, den Umstand einer erfolgten und aktuell abgelaufenen Infektion an SARS-CoV-2, den Zeitpunkt der Genesung, die Gültigkeitsdauer, einen Barcode bzw. QR-Code und eine Amtssignatur (§ 19 des...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT