Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

88. Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), BGBl. Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Abs. 2 Z 4 lautet:

?4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a, 29a und 29d erfüllt sind;?

2. § 1a Abs. 4 lautet:

?(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a, 29a oder 29d nicht oder nicht mehr vorliegen.?

3. § 1a wird folgender Abs. 8 angefügt:

?(8) Eingetragene Patentanwalts-Gesellschaften unterliegen unbeschadet der disziplinären Verantwortung der Patentanwälte den Disziplinarbestimmungen (Abschnitt V). Die in § 48 Abs. 1 genannten Disziplinarstrafen können in sinngemäßer Anwendung auch gegen Patentanwalts-Gesellschaften verhängt werden.?

4. § 2 Abs. 1 lit. c lautet:

?c) ständiger Kanzleisitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;?

5. § 24 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr das Fünfzigfache der Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 des Patentamts-Gebührengesetzes, BGBl. I Nr. 149/2004, in der zu Beginn des Vergütungszeitraumes jeweils geltenden Fassung. Sie ist bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu zahlen.?

6. § 25 Abs. 1 lautet:

?§ 25.

(1) Der Kanzleisitz (Niederlassung) des Patentanwalts oder der Patentanwalts-Gesellschaft ist das Büro oder die Geschäftsstelle, in dem alle personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung des Patentanwaltsberufs geschaffen sind und welches zumindest von einem Beschäftigten oder Ermächtigten dauerhaft betrieben wird, ohne dass dieser Beschäftigte oder Ermächtigte zur Ausübung patentanwaltlicher Dienstleistungen befugt ist, sofern er nicht selbst die Befugnis zur Ausübung des patentanwaltlichen Berufs besitzt. Die Erteilung einer bloßen Zustellbevollmächtigung allein begründet keinen Kanzleisitz.?

7. § 29a lautet:

?§ 29a.

Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

1. Gesellschafter dürfen nur sein:
a) in die Liste der Patentanwaltskammer eingetragene Patentanwälte und natürliche Personen und Gesellschaften gemäß § 29d Abs. 1, mit denen Patentanwälte beruflich zusammenarbeiten,
b) andere natürliche Personen sowie andere Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind.
2. Die organschaftliche
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