Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensserviceportalgesetz geändert wird

142. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensserviceportalgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Unternehmensserviceportalgesetz - USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

?(3) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Einrichtung einer Once-Only-Plattform, die das Ziel verfolgt, dass keine über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehenden Verwaltungslasten aus Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen verursacht und die technischen Rahmenbedingungen für den behördenübergreifenden Informationsaustausch vereinfacht werden. Diese besteht aus folgenden Teilen:

1. Informationsverpflichtungsdatenbank,
2. Register- und Systemverbund.?

2. § 2 Z 5 lautet:

?5. Once-Only-Plattform: eine Infrastruktur zur Umsetzung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung, die aus einer Datenbank, die nicht personenbezogene Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält (Informationsverpflichtungsdatenbank), und einem Register- und Systemverbund zum behördenübergreifenden Austausch von strukturierten elektronischen Informationen, die in einer Datenbank oder einem Register bei einer Behörde oder anderen Institution (Z 1) vorhanden sind, besteht.?

3. § 6 samt Überschrift lautet:

?Errichtung einer Once-Only-Plattform

§ 6.

(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, einschließlich der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Umsetzung der Weiterentwicklung einer Once-Only-Plattform nach den Vorgaben der Verantwortlichen/des Verantwortlichen zu beauftragen. Die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß § 5 BRZ GmbH zu erbringen.

(2) Soweit die Gesetze den behördenübergreifenden Austausch von bei einer Behörde oder anderen Institution (§ 2 Z 1) vorhandenen Informationen mittels Verwendung der Once-Only-Plattform vorsehen, hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den behördenübergreifenden Austausch dieser Informationen nach Maßgabe der Gesetze zu ermöglichen.Informationen im Sinne dieser Bestimmung umfassen nicht personenbezogene und personenbezogene Daten sowie entsprechende Metadaten. Die Übermittlung dieser Informationen über die Once-Only-Plattform ist nur soweit zulässig, als dafür eine ausreichende...

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