Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

197. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Z 4 lit. c sublit. cc wird der Ausdruck ?Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172? durch den Ausdruck ?Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966? und der Ausdruck ?Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz? durch den Ausdruck ?Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG)? ersetzt.

1a. § 735 Abs. 2 lautet:

?(2) Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (positives oder negatives COVID-19-Risiko-Attest). Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nur zulässig, sofern

1. bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder
2. die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann.?

1b. Im § 735 Abs. 2a wird der Ausdruck ?31. Dezember 2021? durch den Ausdruck ?30. Juni 2022? ersetzt.

1c. Im § 735 Abs. 3a wird der Ausdruck ?31. Dezember 2021? durch den Ausdruck ?14. Dezember 2021? ersetzt.

1d. § 735 Abs. 3b lautet:

?(3b) Ab dem 15. Dezember 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2022 festlegen, in denen eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach Abs. 2 Z 1 und 2 freigestellt werden.?

1e. Im § 735 werden nach dem Abs. 3b folgende Abs. 3c und 3d eingefügt:

?(3c) Auf Verlangen des...

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