Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977 und das ABBAG-Gesetz geändert werden

207. Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977 und das ABBAG-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel IÄnderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird nach Abs. 2c folgender Abs. 2d eingefügt:

?(2d) Forderungen, die aufgrund der Inanspruchnahme einer Haftung, mit welcher die AWS oder die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) das Kreditrisiko vollständig abgedeckt haben und für die gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2a eine Schadloshaltungshaltungsverpflichtung des Bundes übernommen wurde, auf die AWS oder die ÖHT übergegangen sind, sind von der Gesellschaft, auf welche die Forderung übergegangen ist, auf die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zum Zweck der Restrukturierung (einschließlich Stundung) der Forderung gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, oder zum Zweck der Betreibung der Forderung durch die COFAG unentgeltlich zu übertragen. Vor Übertragung einer Forderung muss die Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme der betreffenden Garantie von der übertragenden Gesellschaft überprüft worden sein. Der Bundesminister für Finanzen hat gegenüber der AWS und der ÖHT die in § 82 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013 genannten Rechte. Zu diesem Zweck haben die AWS und die ÖHT sicherzustellen, dass ihnen auch nach Übertragung der Forderung auf die COFAG sämtliche Informationen zu diesen in Anspruch genommenen und ausgezahlten Garantien vorliegen. Die AWS und die ÖHT müssen Informationen, die ihnen nach Abschluss der Prüfung der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit der Übernahme und der Inanspruchnahme einer Garantie und nach Übertragung der diesbezüglichen Forderung an die COFAG bekannt werden, und die für die Restrukturierung oder Betreibung der Forderung durch die COFAG relevant sein können, unverzüglich an die COFAG übermitteln. Die durch die unentgeltliche Übertragung der Forderungen entstehende Verminderung der Rückflüsse in die jeweilige Rücklage für Schadensfälle ist vom Bund im Rahmen seiner Schadloshaltungsverpflichtungen gemäß Abs. 1 auszugleichen.?

2. § 8 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?, folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) Die Übertragung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 2d ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.?

3. In...

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