Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

256. Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz ? LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 401/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8 ?Meldung von Lebensmitteln für spezielle Gruppen?, zu § 30 ?Mehrjähriger nationaler Kontrollplan (MNKP) und Jahresbericht?, zum 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes ?Verbringen, Eingang, Einfuhr, Ausfuhr und Handel von Waren innerhalb der Europäischen Union?, zu § 47 ?Kontrolle von Warensendungen?, zu § 48 ?Eingang und Handel innerhalb der Europäischen Union von Lebensmitteln tierischer Herkunft?, zu § 49 ?Verordnungsermächtigung für den Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union?, zu § 50 ?Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr?, zu § 89 ?Informationspflicht und Amtshilfe?, zu § 103 ?Vorbereitung der Vollziehung?, zu § 104 ?Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften?, zu § 105 ?Personenbezogene Bezeichnungen?, zu § 106 ?Umsetzungshinweis?, und zu § 107 ?Vollziehung?.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 25 folgender Eintrag angefügt:

?§ 25a Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit?

3. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 61a, 78 und zu 108.

4. § 3 Z 9 lautet:

  • ?3.Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.?
  • 5. § 5 Abs. 5 Z 4 lautet:

  • ?4.wertgemindert, wenn sie entweder während der Herstellung oder nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.?
  • 6. § 8 Abs. 1 lautet:

  • ?(1) Es ist verboten,
  • 1.Säuglingsanfangsnahrung oder jene Folgenahrung, die aus Proteinhydrolisaten hergestellte oder andere als die in Anhang II aufgeführten Stoffe gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. Nr. L 25 vom 2. Februar 2016) enthält, oder
  • 2.Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. Nr. L 25 vom 2. Februar 2016),
  • vor ihrer Meldung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Verkehr zu bringen.?

    7. § 8 Abs. 4 lautet:

  • ?(4) Eine Meldung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung nach den Vorgaben eines Arztes oder eines Diätassistenten erfolgt.?
  • 8. § 10 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

    ?Diese Betriebe gelten als zugelassen im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.?

    9. In § 17 Abs. 2 entfällt die Wortfolge ?oder kosmetische Mittel?.

    10. In § 23 Abs. 2 wird das Wort ?Erstbewertung? durch das Wort ?Bewertung? ersetzt.

    11. § 24 Abs. 2 lautet:

  • ?(2) Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017) samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.?
  • 12. § 24 Abs. 3 dritter und vierter Satz lautet:

    ?Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane, ausgenommen Personen gemäß Abs. 5, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625.?

    13. § 24 Abs. 4 erster Satz lautet:

    ?Wird mit den unter Abs. 3 genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen gefunden, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen, für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für die Entnahme von Proben von lebenden Tieren gemäß § 56 als amtliche Tierärzte gemäß § 28 beauftragen.?

    14. § 24 Abs. 5 erster Satz lautet:

    ?Der Landeshauptmann kann zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben amtliche Fachassistenten heranziehen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen.?

    15. § 24 Abs. 5 dritter Satz lautet:

    ?Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus Art. 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625.?

    16. In § 24 Abs. 6 wird die Wortfolge ?Art. 5 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004? durch die Wortfolge ?Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/625? ersetzt.

    17. In § 24 erhält Abs. 9 die Absatzbezeichnung ?(10)? und werden nach Abs. 7 folgende Abs. 8 und 9 eingefügt:

  • ?(8) Der Landeshauptmann kann für Kontrollen in Zerlegungsbetrieben amtliche Tierärzte oder amtliche Fachassistenten oder andere für diesen Zweck besonders geschulte Personen gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 heranziehen.
  • (9) Der Landeshauptmann kann beauftragte amtliche Tierärzte oder beauftragte amtliche Fachassistenten neben Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben, auch in Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben sowie in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, zur Kontrolle heranziehen.?
  • 18. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

    ?Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit§ 25a.

  • (1) Die amtliche Kontrolle von Sendungen von Lebensmitteln sowie Gebrauchsgegenständen gemäß § 3 Z 7 lit. a beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit, welches gemäß § 6c des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes ? GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, errichtet wurde, durchzuführen. Dabei ist nach Titel II Kapitel V der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorzugehen. Mit 1. Jänner 2023 ist auch die amtliche Kontrolle von Sendungen von Gebrauchsgegenständen gemäß § 3 Z 7 lit. b bis e sowie von kosmetischen Mitteln bei der Einfuhr in die Europäische Union vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. Nr. L 169 vom 25...
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